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Typische Fehler in Jura-Klausuren - Und wie Du sie vermeidest! 

Die Do's and Don'ts des Klausurenschreibens!

Im Folgenden möchte ich Dir einige typische und z.T. folgenschwere Fehler zeigen, die Jurastudierenden in Zwischenprüfungsklausuren, Klausuren im Hauptstudium oder auch in den Examensübungsklausuren und Examensklausuren das ein oder andere Mal unterlaufen. Da ich viele dieser Fehler selbst gemacht habe, konnte und musste ich lernen, dass diese Fehler unnötig Punkte kosten. Damit Du solche Fehler von Anfang an vermeiden kannst, möchte ich Dir die Fehler anhand von Beispielen darstellen. Ich hoffe, dass Du nach diesem Beitrag diese Fehler nicht (mehr) machen wirst und wünsche Dir viel Erfolg für Deine kommenden Klausuren!

Typische Klausurfehler in allen Rechtsgebieten

Zunächst geht es um typische Fehler in Klausuren, die in allen drei Rechtsgebieten vorkommen können.

1. Bearbeitervermerk nicht beachten

Ein äußerst ärgerlicher und besonders überflüssiger Fehler liegt darin – so trivial es auch klingen mag –, dass der Bearbeitervermerk von den Bearbeitern und Bearbeiterinnen nicht oder nicht hinlänglich genau gelesen wird. Dies führt dazu, dass Ansprüche, Tatbeteiligte oder Tatbestände geprüft werden, die vom Bearbeitervermerk ausgeschlossen werden. Dies ist nicht nur überflüssig und bringt keine Punkte, sondern und kostet auch noch wertvolle Zeit. Besonders typisch sind folgende Fehler:

Im Öffentlichen Recht:

Bearbeitervermerk: Prüfen Sie die Begründetheit der Klage des A.

Don’t: Prüfe Zulässigkeit und Begründetheit der Klage.

Do: Prüfe ausschließlich die Begründetheit der Klage.

 

Im Zivilrecht:

Bearbeitervermerk: Prüfen Sie alle in Betracht kommenden Herausgabeansprüche der A.

Don’t: Prüfe andere Ansprüche als diejenigen, die im Sachverhalt eine Rolle spielen.

Do: Prüfe ausschließlich Herausgabeansprüche wie z.B. § 546 Abs. 1 BGB; §§ 667, 681 S. 1, 667 BGB; § 985 BGB; § 861 BGB; § 1007 Abs. 1 BGB …

 

Im Strafrecht:

Bearbeitervermerk: Prüfen Sie die Strafbarkeit von A, B und C.

Don’t: Prüfe die Strafbarkeit von z.B. A, B. C und D, der ebenfalls im Sachverhalt vorkommt.

Do: Prüfe ausschließlich die Strafbarkeit von A, B und C.

 

Bearbeitervermerk: Prüfen Sie die Strafbarkeit des A nach dem StGB.

Don’t: Prüfe eine Strafbarkeit z.B. nach § 29 Abs. 1 BtMG.

Do: Prüfe ausschließlich Straftatbestände des StGB.

2. Fehlende Einhaltung des Gutachtenstils

Eine große Fehlerquelle liegt in der fehlenden oder fehlerhaften Anwendung des Gutachtenstils. Der Gutachtenstil ist das „Handwerkszeug“ des Juristen und sollte daher von jedem Studierenden beherrscht und in der Klausur richtig eingesetzt werden. Dies gelingt, leider z.T. selbst den Examenskandidaten, nicht immer.

Ein häufiges Problem ist, dass in den Klausuren das Ergebnis vorangestellt wird. Der Sinn der Anwendung des Gutachtenstils liegt darin, sich der Lösung der Rechtsfrage schrittweise zu nähern und ein Ergebnis erst dann festzustellen, wenn der Sachverhalt umfassend bearbeitet wurde. Daher muss das Ergebnis der Prüfung am Ende stehen. Die vorherige Feststellung des Ergebnisses und eine sich daran anschließende Argumentation erfolgt nur im Rahmen der Anwendung des sog. „Urteilsstils“. Der Urteilsstil wird – wie der Name es bereits vermuten lässt – von den Gerichten beim Verfassen der Urteile verwendet. Von Jurastudierenden darf er nicht verwendet werden und ist erst im Referendariat von Relevanz.

Halte Dich in der Klausur an den Gutachtenstil (zur richtigen Schwerpunktsetzung später mehr). Dieser basiert auf einem Vierschritt. Zunächst ist ein Obersatz zu bilden. Dort wird – je nach Fall – der zu prüfende Anspruch, der Tatbestand, die Klagevoraussetzung oder allgemein das Merkmal, welches Du prüfen möchtest, genannt. Im nächsten Schritt folgt die Definition. Daran schließt sich die Subsumtion an, bei der der im Sachverhalt vorgegebene Ereignisablauf mit der Definition verglichen wird. Im letzten Schritt folgt die Feststellung des Ergebnisses, also ob das geprüfte Merkmal vorliegt oder nicht.

Typische Wörter, die beim Formulieren im Urteilsstil verwendet werden, sind „weil“ und „da“. Diese solltest Du daher unbedingt vermeiden.

Don’t: „Es liegt eine körperliche Misshandlung i.S.d. § 223 Abs. 1 Var. 1 StGB vor, weil A dem B mit einem Messer in den Rücken gestochen hat.“

Do: „Es könnte eine körperliche Misshandlung i.S.d. § 223 Abs. 1 Var. 1 StGB vorliegen (Obersatz). Eine Körperverletzung ist jede üble oder unangemessene Behandlung, durch die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird (Definition). A hat dem B ein Messer in den Rücken gestochen. Dadurch hat B eine Stichverletzung im Rücken erlitten. Dies ist mit erheblichen Schmerzen verbunden (Subsumtion). Somit liegt eine körperliche Misshandlung vor (Ergebnis).“

 

3. Ungenaues Zitieren

Häufig kommt es vor, dass Bearbeiterinnen und Bearbeiter die Normen nicht oder nicht vollständig zitieren.

Don’t: „A könnte einen Anspruch aus § 812 BGB haben.“

 

§ 812 BGB hat insgesamt vier Anspruchsgrundlagen. Im Obersatz muss deutlich gemacht werden, welcher der Ansprüche geprüft werden soll. Daher müssen sowohl Absatz, Satz, Variante und ggf. auch Nummern oder sonstige Kennzeichen sowie insbesondere das Gesetz genau zitiert werden. Das zeigt dem Korrektor bzw. der Korrektorin, dass penibel mit dem Gesetz gearbeitet wird und ermöglicht es ihm oder ihr erst, die Prüfung nachzuvollziehen.

Do: „A könnte einen Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB haben.“

In Klausuren kommt es regelmäßig vor, dass ein Gesetz mehrmals zitiert werden muss. Gerade im Zivilrecht oder Strafrecht werden so gut wie alle Normen, die Du zitierst, aus dem BGB bzw. StGB stammen. Dann macht es u.U. Sinn, dass Du nach dem ersten „BGB“ in der Klausur ein Sternchen (*) setzt und in die Fußnote der Klausur Folgendes schreibst: „§§ ohne Angabe eines Gesetzes sind solche des BGB bzw. StGB“.

Du solltest Dich außerdem entweder dafür entscheiden so „§ 242 Abs. 1 StGB“ oder so „§ 242 I StGB“ zu zitieren. Dieses Muster musst Du innerhalb der Bearbeitung einhalten.

4. Fehlerhafte bzw. fehlende Schwerpunktsetzung

In vielen Klausuren werden unproblematische Stellen von den Bearbeiterinnen und Bearbeitern ausführlich und problematische Punkte nur (zu) kurz angesprochen. Das richtige Setzen von Schwerpunkten ist die wahrscheinlich größte Herausforderung beim Lösen der Klausuren. Du solltest stets Wert darauflegen, den Sachverhalt intensiv zu lesen. Zum Teil sind Schwerpunkte dort bereits angedeutet. Etwa in solchen Fällen (was häufig im öffentlichen Recht der Fall ist), in denen die Beteiligten ihre Rechtsansichten äußern. Ist dies jedoch nicht der Fall, so musst Du als Bearbeiter bzw. Bearbeiterin ein Gespür dafür entwickeln, wo Schwerpunkte des Falls liegen könnten. Ein solches Gespür wirst Du im Laufe der Zeit erhalten, wenn Du vermehrt Fälle löst und diese auch ausformulierst.

a) Schwerpunkte zu kurz behandeln

Hast Du einen bzw. den Schwerpunkt einer Klausur ausgemacht, so musst Du dies dem Korrektor bzw. der Korrektorin deutlich machen. An dieser Stelle des Gutachtens reicht es nicht, wenn Du Dich kurzfasst und nur wenige Sätze zu dem Problem schreibst. Dort muss stattdessen – je nach Fallgestaltung – eine umfangreiche Argumentation oder Auseinandersetzung mit den im Sachverhalt angedeuteten Auffassungen erfolgen. Für solche Argumentationen werden von den Korrektorinnen und Korrektoren die Punkte vergeben.

Don’t: „Die Maßnahme der Polizei war verhältnismäßig.“

Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit ist in (fast) jeder öffentlich-rechtlichen Klausur ein Schwerpunkt. Selbst wenn Du bereits zu dem Ergebnis gekommen bist, dass die Maßnahme aus Deiner Sicht die Anforderungen der Verhältnismäßigkeit wahrt, so musst Du dies kleinschrittig prüfen und vor allem begründen.

Do: Prüfe die Verhältnismäßigkeit ausführlich. Prüfe alle einzelnen Schritte (legitimer Zweck, Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit (jeweils separat mit Obersatz, Definition, Subsumtion und Ergebnis)). Positiv ist in der Regel, wenn der Bearbeiter bzw. die Bearbeiterin im Rahmen der Erforderlichkeit ein anderes (milderes) Mittel nennt und (in der gebotenen Kürze) darauf eingeht ob, bzw. dass dieses (nicht) mit einem geringen Aufwand verbunden ist.

 

b) Unproblematisches zu umfangreich behandeln

Don’t: „Zunächst müsste die Geldbörse eine Sache darstellen. Eine Sache ist jeder körperliche Gegenstand; auch Tiere sind in diesem Sinne geschützt. Der Aggregatzustand (fest, flüssig, gasförmig) ist ohne Belang, auch sind Wasser und Luft Sachen, die allerdings nur unter der Voraussetzung fassbarer Abgegrenztheit – etwa in Behältnissen – Sachen sind. Die Geldbörse ist daher eine Sache.“

 

Anders herum musst Du darauf achten, dass Du Dich an unproblematischen Stellen nicht in langen Ausführungen verlierst. Das abstrakte Wissen, das Du angesammelt hast, wie z.B. die unterschiedlichen Theorien eines Meinungsstreits, solltest Du nur dann im gebotenen Umfang in der Klausur ausbreiten, wenn es für die Lösung der Klausur von Relevanz ist. Hat z.B. der Meinungsstreit für die Klausurlösung keinerlei Bedeutung, so musst Du Dich an dieser Stelle kurzfassen, selbst wenn Dir „in den Fingern juckt“, Dein gelerntes Wissen zu Papier zu bringen. Du betreibst sonst eine sog. „Wissensprostitution“. Darunter versteht man überflüssige Ausführungen zu nicht bestehenden Problemen. Diese sind schlicht falsch und können daher vom Korrektor bzw. von der Korrektorin nicht neutral bewertet werden. Im Zweifel fühlt sich der Korrektor bzw. die Korrektorin, der oder die ebenfalls ein Studium der Rechtswissenschaften absolviert hat, eher von Dir belehrt, was sich ebenfalls negativ auf die Bewertung auswirken kann. Lehrbuchartige Darstellungen sind daher unbedingt zu vermeiden!

Merke Dir folgende Faustregel: Je wichtiger ein Prüfungspunkt für die Klausur, desto mehr Wissen darf abgespult werden. Das Wissen muss aber immer einen Bezug zum Fall aufweisen und im Normtext verankert sein.

Do: „Als körperlicher Gegenstand ist die Geldbörse eine Sache.“

5. Fehlende Arbeit mit dem Sachverhalt

Don’t: Fehlende Berücksichtigung des Sachverhalts, insbesondere bei der Subsumtion.

Viele Bearbeiterinnen und Bearbeiter machen sich das Leben schwer, indem sie nicht mit dem Sachverhalt arbeiten. Der Sachverhalt steht fest und darf (und sollte!) bei der Fallbearbeitung genutzt werden. Insbesondere im Rahmen der Subsumtion, kannst und solltest Du an den geeigneten Stellen die passenden Wörter, Sätze oder Textpassagen direkt aus dem Sachverhalt abschreiben. Ein Umformulieren ist nicht erforderlich und sollte auch vor dem Hintergrund, dass sich dadurch gerne der ein oder andere Fehler einschleicht, vermieden werden.

Do: Arbeite mit dem Sachverhalt. Schreibe Wörter/Sätze/Textpassage an den passenden Stellen aus dem Sachverhalt ab.

6. Fehlendes Schließen der Gliederungsebenen

Don’t:

A. Strafbarkeit des A

I. § 242 Abs. 1 StGB

1. Tatbestand

a) Objektiver Tatbestand

II. § 223 Abs. 1 StGB

1. Tatbestand

2. Rechtswidrigkeit

a) Notwehr, § 32 StGB

3. Schuld

B. Strafbarkeit des X

I. §§ 223 Abs. 1, 27 StGB

C. Strafbarkeit des Z

….

„Wer A sagt, muss auch B sagen!“ – Wahrscheinlich hat bereits jeder Jurastudierende diesen Satz beim Erlernen des Gutachtenstils gehört. Dennoch wird diese Regel häufig nicht eingehalten. Um dem Gutachten eine nachvollziehbare Struktur zu verschaffen, ist es notwendig, dass das Gliederungsschema eingehalten und die einzelnen Gliederungsebenen richtig benannt werden.

Juristisch richtig ist dabei folgende Unterteilung der einzelnen Gliederungsebenen: A., I., 1., a., aa., (1), (a), (aa), II., …, B. … usw. Die naturwissenschaftliche Gliederungsweise – also 1., 1.1., 1.1.1, 1.1.2. – ist für Juristen unüblich und zu vermeiden.

Do:

A. Strafbarkeit des A

I. § 242 Abs. 1 StGB

1. Tatbestand

a) Objektiver Tatbestand

b) Subjektiver Tatbestand

2. Ergebnis

II. § 223 Abs. 1 StGB

1. Tatbestand

2. Rechtswidrigkeit

a) Notwehr, § 32 StGB

b) Notstand, § 34 StGB

3. Schuld

B. Strafbarkeit des X

I. §§ 223 Abs. 1, 26 StGB

II. §§ 223 Abs. 1. 27 StGB

C. Strafbarkeit des Z

….

Damit Du Gliederungsfehler in der Klausur vermeidest, kann es hilfreich sein, wenn Du zuvor eine Lösungsskizze oder eine Anspruchsübersicht anfertigst, die die einzelnen Gliederungsebenen hinreichend genau aufschlüsselt. Auf diese Weise behältst Du den Überblick und kannst die Gliederungsebenen sinnvoll einsetzen.

Außerdem sollte jeder Gliederungspunkt in Deiner Lösungsskizze zunächst mit einer knappen Überschrift (z.B. „Zulässigkeit“, „Begründetheit“, „Anspruch aus § XY“, „Klagebefugnis“ etc.) bezeichnet werden. Sollten diese Überschriften Dir auch in der Klausur helfen, kannst Du sie zwecks einer besseren Übersichtlichkeit mit in das Gutachten übernehmen. Wenn die Klausuren länger werden (insbesondere bei den Klausuren im Examen), solltest Du Dir allerdings überlegen, ob Du einen Aufbau wählst, bei dem Du „direkt aus der Gliederungsebene los schreibst“. Das sieht dann wie folgt aus:

A. § 823 Abs. 1 BGB

A könnte gegen B ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB zustehen.

I. Dies setzt zunächst eine Rechts- oder Rechtsgutsverletzung des A voraus…

II. Des Weiteren ist eine Verletzungshandlung des B erforderlich…

Wichtig ist aber selbstverständlich auch bei diesem Aufbau, dass Du alle geöffneten Gliederungsebenen mit einem (Zwischen-)Ergebnis wieder schließt.

7. Fehler bei der analogen Gesetzesanwendung

Don’t: „Gemäß § 1004 Abs. 1 BGB analog…“

Ein weiterer Fehler, der häufig – sei es aus Flüchtigkeit, sei es schlicht aus Unwissenheit – gemacht wird, ist die Verwendung des Wortes „gemäß“ im Zusammenhang mit der analogen Anwendung einer Norm. Auch wenn viele Lehrbücher, Skripte und Aufsätze solche Formulierungen enthalten, solltest Du diese besser nicht verwenden. Das Wort „gemäß“ bedeutet, dass eine Norm direkt angewendet wird, d.h. genauso, wie sie im Gesetz geschrieben steht. „Analog“ bedeutet demgegenüber „entsprechend“. Wenn Du die Formulierung des Beispiels wählst, schreibst Du also: „§ 1004 Abs. 1 BGB in direkter und entsprechender Anwendung.“ Dies ist ein Widerspruch. Daher solltest Du auf diese Weise formulieren:

Do: „Analog § 1004 Abs. 1 BGB…“.

8. Sprachliche Ungenauigkeiten/mangelnder Ausdruck/schlechte Rechtschreibung

Bei der Klausurbearbeitung solltest Du stets darauf achten, sprachlich korrekt und stilistisch anspruchsvoll zu formulieren. Die Sprache ist nicht nur für das juristische Studium, sondern auch für das spätere Berufsleben (Gerichtssprache ist Deutsch!) von hoher Relevanz. Mithilfe der Sprache musst Du in der Klausur dem Korrektor bzw. der Korrektorin Deine Gedanken mitteilen. Rechtschreibfehler, Fehler im Aufbau sowie in der Grammatik sind nicht nur ärgerlich, sondern beeinflussen auch den Lesefluss des Korrektors bzw. der Korrektorin negativ. Dies wirkt sich – wenn auch nicht immer im Bewusstsein des Korrektors bzw. der Korrektorin – auf die Punktevergabe aus.

Daher solltest Du einige Grundsätze beachten:

a) Nutzung von Füllwörtern

Don’t: Nutzen von Füllwörtern wie „anscheinend“, „auch“, „im Grunde genommen“, „immer“, „in diesem Fall“, „ja“, „eigentlich“, „einigermaßen“, „einmal“, „definitiv“, „doch“, „genau genommen“, „hier“, „höchstwahrscheinlich“, „mal“, „normalerweise“, „nun“, „quasi“, „relativ“, „schon“, „sicher“, „sozusagen“, „tatsächlich“, „total“, „vergleichsweise“, „vermutlich“, „vielleicht“, „völlig“, „wahrscheinlich“, „weitgehend“, „wieder“, „wirklich“, „wohl“, „ziemlich“.

Diese Füllwörter erhöhen weder den Aussage- noch den Erklärungswert Deiner Arbeit und sind daher schlicht überflüssig.

Do: Lasse Füllwörter weg.

b) Überspielung von argumentativen Unsicherheiten

Don’t: Überspielung von argumentativen Unsicherheiten durch die Verwendung von Wörtern bzw. Floskeln wie „zweifellos“, „natürlich“, „in jedem Fall“, „ohne Frage“, „unproblematisch“, eindeutiger Fall“, „ganz klar“, „völlig unstreitig“, „klassischer Fall von ...“.

 

Durch die Verwendung dieser Wörter und Floskeln wirst Du den Korrektor bzw. die Korrektorin nicht von Deiner Argumentation überzeugen können. Du musst an dieser Stelle echte Argumente bringen.

Do: Verwende echte Argumente und schreibe keine bloßen Floskeln.

c) Wortwiederholungen im Obersatz

Don’t: Jeden Obersatz mit der gleichen Einleitung beginnen: „Fraglich ist,…“ … „Fraglich ist,…“ usw.

Damit Dein Text ansprechender wirkt, solltest Du Wortwiederholungen möglichst vermeiden. Gerade bei Obersätzen legt man sich gerne „seinen“ Obersatz zurecht und verwendet diesen innerhalb eines Gutachtens (zu) häufig. Die Vielfalt der möglichen Obersätze ist jedoch groß, daher sollte sich in Deinen Formulierungen etwas Abwechslung finden.

Do: Verwende unterschiedliche Formulierungen zur Einleitung Deines Obersatzes. Beispiel: „Zu untersuchen ist, …“, „Zu prüfen ist, …“, „Es stellt sich die Frage, …“, „Zweifelhaft ist, …“, „Unter der Bedingung/Voraussetzung, dass …“, „Möglicherweise …“, „Sofern …“, „Falls …“, „Wenn …“

Wichtig ist dabei allerdings, dass Du Formulierungen wie „Fraglich ist,…“ oder „Zweifelhaft ist“, nur dann verwendest, wenn der folgende Abschnitt wirklich problematisch ist. Andernfalls reicht die Verwendung des einfachen Konjunktivs aus („Die Klage müsste zulässig sein“ anstelle von „Fraglich ist, ob die Klage zulässig ist.“).

d) Umgangssprachliche Formulierungen

Don’t: Verwenden von Wörtern wie z.B. „kriegen“.

Umgangssprachliche Formulierungen solltest Du in Deinem Gutachten vermeiden.

Do: Verwende stattdessen Wörter wie „bekommen“ oder „erhalten“.

e) Rechtschreibfehler

Du solltest bei der Formulierung – auch, wenn Dir in der Klausur kein Duden zur Verfügung steht – auf Deine Rechtschreibung achten. Finden sich in Deiner Klausur gehäuft Rechtschreibfehler, so wird sich das zumindest unterbewusst negativ auf die Bewertung auswirken.

Daher solltest Du z.B. diese typischen Fehler vermeiden:

Don’t: „seit“ und „seid“ bzw. „war“ und „wahr“ verwechseln.

Do: Achte auf die Rechtschreibung und, sofern genügend Zeit bleibt, lies die Klausur am Ende der Bearbeitungszeit Korrektur.

f) Bildung von Schachtelsätzen

Don’t: Bildung von langen, über viele Zeilen gehende Schachtel- oder Bandwurmsätzen.

Der Korrektor bzw. die Korrektorin soll Deinen Ausführungen möglichst auf Anhieb folgen können. Lange Sätze, die eventuell sogar mehrmals gelesen werden müssen, stören den Lesefluss und werden tendenziell eher negativ bewertet.

Do: Formuliere kurze und prägnante Sätze.

9. Mangelhafte Form

Es erscheint auf den ersten Blick trivial, doch Du solltest die Wirkung der äußeren Form auf den Korrektor bzw. die Korrektorin nicht unterschätzen. Das Hinzufügen von Wörtern oder Sätzen am Rand, eine unleserliche Schrift und „wilde“ Durchstreichungen sind für Korrektoren und Korrektorinnen keine Freude. Wenn er oder sie eine Klausur aufschlägt, in der er oder sie erst aufwendig die Schrift entziffern muss, bevor überhaupt eine Bewertung des Inhalts erfolgen kann, so wird sich dies in der Regel negativ auf die Stimmung und letztlich auch auf die Punktevergabe auswirken. Selbstverständlich macht es der Zeitdruck nicht unbedingt einfacher, jedoch solltest Du unbedingt Wert darauflegen, dass Deine Klausur auch äußerlich ansprechend ist.

a) Unsauberes Hinzufügen von Wörtern/Textpassagen

Don’t: Hinzufügen von Wörtern/Sätzen am Rand; Schreiben auf dem Korrekturrand.

Sollte Dir auffallen, dass Du etwas vergessen hast, so solltest Du am besten an die Stelle, an der die fehlende Passage eingeschoben werden sollte, ein Sternchen („*“) setzen und darauf verweisen, an welcher Stelle der Einschub zu finden ist. Fällt es Dir rechtzeitig auf, so kannst Du am unteren Ende der Seite (innerhalb der Schreiblinien!) Dein Wort/Satz ebenfalls mit einem Sternchen gekennzeichnet aufschreiben. Sollte es sich um eine längere Passage handeln, so fügst Du am besten eine zusätzliche Seite ein. Diese benennst Du dann mit z.B. „23 a)“ oder „Anhang zu S. 23“.

Do: Arbeite mit zusätzlichen Seiten oder füge Einschübe (sauber) mithilfe eines Sternchens (*) am Ende der Seite (innerhalb der Linien zum Schreiben) ein.

b) Kaum erkennbares/unleserliches Schriftbild

Don’t: unleserliches Schreiben

Im Hinblick auf die Leserlichkeit der Schrift solltest Du darauf achten, einen geeigneten Stift zu verwenden und Dir Mühe geben, lesbar zu Schreiben. Gute Gedanken, die unleserlich in der Klausur aufgeschrieben werden, können nicht vom Korrektor oder von der Korrektorin honoriert werden.

Do: Verwende einen geeigneten Stift und achte auf die Lesbarkeit Deiner Schrift.

c) „wildes“ Durchstreichen

Don’t: Wörter/Textpassagen „wild“ durchstreichen

Solltest Du einzelne Wörter oder Passagen aus Deinem Gutachten entfernen wollen, so solltest Du diese entweder sehr sauber (ggf. sogar mit einem Lineal) durchstreichen oder Dir einen Korrekturroller anschaffen. Von „normalem“ Tipp-Ex ist vor dem Hintergrund der Trocknungszeit abzuraten. Die Korrekturroller haben den Vorteil, dass auf dem korrigierten Teilstück sofort weitergeschrieben werden und Verbesserungen vorgenommen werden können.

Do: Streiche sauber mit einem Lineal durch oder verwende einen Korrekturroller.

d) Fehlende Absätze

Don’t: Schreiben in einem Fließtext

Beim Verfassen Deines Gutachtens solltest Du darauf achten, an den passenden Stellen Absätze zu setzen. Dies wird Deinem Korrektor oder Deiner Korrektorin nicht nur die Lesbarkeit erleichtern, sondern dient auch der Klarstellung, an welcher Stelle ein neuer Gedanke beginnt. Darüber hinaus ist ein Korrektor bzw. eine Korrektorin meist positiver gestimmt, wenn er oder sie eine Klausur aufschlägt, die mit Absätzen optisch ansprechend gegliedert ist und er oder sie nicht mit einem Fließtext konfrontiert wird.

Do: Setze Absätze an den passenden Stellen

10. Sachverhaltsüberdehnung/Sachverhaltsquetschung

Don’t: Vornahme einer „lebensnahen Auslegung“; Rückgriff auf den „gesunden Menschenverstand“ bzw. eigene Erfahrungen

Wie bereits oben angeführt, ist es wichtig, dass Du mit dem Sachverhalt arbeitest und die dort aufgeführten Argumente und Hinweise in Deinem Gutachten berücksichtigst. Dabei musst Du stets unterstellen, dass die Angaben im Sachverhalt wahr sind, selbst wenn sie Dir noch so unglaubwürdig erscheinen. Z.B. „T rechnete nicht damit, dass O sterben würde, wenn er mit einem Maschinengewehr in seine Brust schießt.“

Den einzigen Angaben im Sachverhalt, denen Du stets kritisch gegenüberstehen solltest, sind die Rechtsansichten, die von den Beteiligten geäußert werden. Alle anderen Angaben musst Du für gegeben hinnehmen. Im Rahmen der Sachverhaltsanalyse darfst Du nicht auf Deine eigenen Erfahrungen oder den „gesunden Menschenverstand“ zurückgreifen. Argumentationen wie „Nach einem Glas Wein treten nach allgemeiner Lebenserfahrung noch keine Ausfallerscheinungen auf.“ sind fehl am Platz, wenn der Sachverhalt dies nicht ausdrücklich ebenso beschreibt. Auch eine „lebensnahe Auslegung“ verschleiert nur die Überdehnung des Sachverhalts.

Do: Unterstelle alle Informationen des Sachverhalts als wahr. Füge keine Informationen hinzu.

11. Fehlender Normbezug

Don’t: „Aus dem Rechtsstaatsprinzip ergibt sich…“

Du solltest generell in einer Klausur darauf achten, möglichst häufig einen Normbezug herzustellen. So zeigst Du dem Korrektor bzw. der Korrektorin, dass Du mit dem Gesetz arbeitest und die Normen kennst.

Do: „Aus dem Rechtsstaatsprinzip (vgl. Art. 20 Abs. 3 GG) ergibt sich…“

Auch solltest Du Dir angewöhnen – auch wenn es trivial klingt – in das Gesetz zu schauen und die Norm zu lesen. Manchmal enthalten die weiteren Absätze der Norm Einschränkungen oder Ausschlussgründe, aus denen sich Änderungen für Deine Prüfung ergeben. Ferner solltest Du Dir immer die Normen ansehen, die im Umfeld des von Dir angewendeten Paragrafens bzw. Artikels stehen. Es kann vorkommen, dass sich daraus Auswirkungen auf den von Dir geprüften Anspruch oder die von Dir angewendete Norm ergeben.

12. Missachtung von Hinweisen im Sachverhalt

Don’t: Fehlende Beachtung von Hinweisen im Sachverhalt

Wie bereits oben erläutert, ist eine ergiebige Auseinandersetzung mit dem Sachverhalt wichtig, um eine aussagekräftige Subsumtion vornehmen zu können. Der Sachverhalt sollte allerdings auch vor dem Hintergrund besonders aufmerksam gelesen werden, dass dort regelmäßig Hinweise enthalten sind, wo die Schwerpunkte der Klausur angelegt sind.

In öffentlich-rechtlichen Klausuren sind in den Sachverhalten häufig Äußerungen der Sachverhaltsprotagonisten enthalten. Manchmal sind diese sogar mit Anführungszeichen gekennzeichnet. Dies sollte für Dich stets ein Hinweis darauf sein, dass Dein Gutachten auf die dort genannte Problematik mit der gebotenen Tiefe eingehen muss.

Sowohl in zivilrechtlichen als auch in öffentlich-rechtlichen Klausuren kann es vorkommen, dass in dem Sachverhalt unterschiedliche Daten genannt werden. Dies sollte für Dich ein Hinweis darauf sein, dass es ein Problem mit der Einhaltung einer Frist oder mit der Verjährung bzw. Verwirkung geben könnte.

Wird in dem Sachverhalt eine Klausel aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Vertrags abgedruckt, so ist es sehr wahrscheinlich, dass in diesem Fall eine ausführliche AGB-Prüfung vorzunehmen ist. Ähnliches gilt, wenn im Sachverhalt einer öffentlich-rechtlichen Klausur eine bzw. Teile einer Rechtsbehelfsbelehrung abgedruckt sind. Dies ist häufig ein Hinweis darauf, dass diese unrichtig ist und sich die Widerspruchsfrist verlängert, vgl. § 58 Abs. 2 VwGO.

Do: Werte den Sachverhalt vollständig aus und sensibilisiere Dich für die typischen Hinweise des Sachverhaltserstellers.

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