Schreiben im Gutachtenstil - So geht es!
Der Gutachtenstil – ein sehr wichtiges Handwerkszeug eines jeden Jurastudierenden. Nicht nur die Klausuren im Grund- und Hauptstudium sowie in der ersten juristischen Prüfung, sondern auch die Hausarbeiten müssen in diesem besonderen Schreibstil angefertigt werden. Um eine gute Note zu erreichen, ist es wichtig, die Technik des Gutachtenstils zu verinnerlichen und sicher anwenden zu können. Gerade in den ersten Semestern fällt dies vielen Studierenden jedoch noch recht schwer, da die Technik des Gutachtenstils noch nicht aus der Schulzeit bekannt ist.
Die Aufgabe in den Klausuren im Jurastudium besteht in den häufigsten Fällen darin, ein Gutachten zu einem vorgegebenen Sachverhalt zu verfassen. Dieses Gutachten dient dazu, die Lösung für ein rechtliches Problem schrittweise und an Hand bestimmter Hilfsmittel zu entwickeln. Dabei geht es darum, die einzelnen Rechtsprobleme durch den Gutachtenstil aufzuarbeiten und für den Leser des Gutachtens klar und verständlich darzustellen.
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Dieses Vorgehen erscheint auf den ersten Blick häufig als umständlich und überflüssig. Insbesondere, wenn man selbst die Lösung des Falles (vermeintlich) bereits kennt und das Ergebnis des Falles gerne vorweg nehmen würde, erschein das Aufschreiben der einzelnen Prüfungsschritte mühselig. Das Formulieren im Gutachtenstil hilft allerdings auch bei vermeintlich einfachen Fällen dabei, sich mithilfe des strengen Schemas dem Rechtsproblem zu nähern und dem Leser den Lösungsweg zu erklären. Häufig tritt das Problem des Falles auch erst bei einer solchen kleinteiligen Prüfung zutage.
Gerade in den Klausuren und Hausarbeiten in den Anfangssemestern sind die Korrektoren besonders streng im Hinblick auf die konsequente Einhaltung des Gutachtenstils. Daher lohnt es sich – nicht nur für die Noten in den Anfangssemstern – den Gutachtenstil zu üben, um ihn in den Hausarbeiten oder Klausuren sicher anwenden zu können.
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Im Folgenden findest Du eine Anleitung, wie Du im Gutachtenstil schreibst. Am Ende findest Du ein Beispiel anhand dessen Du überprüfen kannst, ob Du die Technik verstanden hast.
Der Überblick
Wie bereits beschrieben, geht es bei dem Gutachtenstil darum, die Lösung eines rechtlichen Problems strukturiert darzustellen. Dazu wird nicht gleich am Anfang das Ergebnis des Falls genannt, sondern man arbeitet sich Stück für Stück vor. Dem strukturellen Aufbau des Gutachtens im Gutachtenstil liegt ein viergliedriges System zugrunde. Den Beginn stellt stets der sog. Obersatz dar. Daran schließt sich die Definition an. Anschließend folgt eine Subsumtion und am Ende wird ein Ergebnis festgehalten.
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Obersatz
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Definition
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Subsumtion
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Ergebnis
Dieser Aufbau ist (außer in besonderen Ausnahmefällen) stets einzuhalten. Dadurch kann man verhindern, dass man in den sog. „Urteilsstil“ abrutscht. Der Urteilsstil wird – wie der Name schon sagt – von den Gerichten beim Abfassen der Urteile verwendet, um das schon gefundene Ergebnis rechtlich zu begründen. Hierbei wird das Ergebnis vorweggenommen und erst im Nachgang wird eine (meist knapp gehaltene) Begründung dafür geliefert. Der Urteilsstil sollte von Jurastudierenden in den Anfangssemestern daher grundsätzlich nicht verwendet werden. Typische Wörter, die im Rahmen des Urteilsstils verwendet werden, sind die Wörter „weil“, „da“, „denn“ oder „nämlich“. Diese Wörter solltest Du daher zunächst aus Deinem Wortschatz verbannen.
Schreiben im Gutachtenstil - Die Anleitung
Kommen wir nun dazu, wie man konkret ein Gutachten im Gutachtenstil schreibt. Dies lässt sich am besten anhand von kleinen Beispielsfällen darstellen und üben.
Beispiel: Die besten Freunde A und B zerstreiten sich, weil A dem B seine Freundin ausgespannt hat. Weil B wütend auf A ist, geht er zu dem Auto des A und schrammt mit seinem Schlüssel an der Tür des Wagens entlang. Es entsteht ein tiefer Kratzer im Lack. Hat B sich nach dem StGB strafbar gemacht?
Wir wollen jetzt prüfen, ob B den objektiven Tatbestand einer Strafvorschrift erfüllt hat. Auf die Prüfung des subjektiven Tatbestands, der Rechtswidrigkeit und der Schuld verzichten wir, da diese Prüfung nach genau demselben Schema verlaufen würde.
1. Obersatz
Wir beginnen das Gutachten mit der Formulierung eines Obersatzes. Der Obersatz dient dazu, dem Leser des Gutachtens zu verdeutlichen, welche konkrete rechtliche Fragestellung anschließend untersucht wird. Wir schreiben dies allerdings nicht in Form eines Fragesatzes auf, sondern formulieren Anfangssätze mit bestimmten Phrasen und Wörtern, die eine Frage aufwerfen.
Typische Phrasen sind:
Fraglich ist, …
Zu untersuchen ist, …
Zu prüfen ist, …
Es stellt sich die Frage, …
Zweifelhaft ist, …
Unter der Bedingung/Voraussetzung, dass …
Möglicherweise …
Sofern …
Falls …
Wenn …
Kommen wir zurück zu dem Beispielsfall. Es wurde die Frage aufgeworfen, ob sich B nach dem StGB strafbar gemacht hat. In Betracht kommt eine Strafbarkeit nach § 303 I StGB, also wegen einer Sachbeschädigung. Da wir uns auf die Prüfung des objektiven Tatbestands beschränken, beginnen wir zunächst mit der Formulierung eines ersten Obersatzes.
„Zu untersuchen ist, ob B den objektiven Tatbestand einer Sachbeschädigung nach § 303 I StGB erfüllt hat.“
2. Voraussetzungen und Definition
Nachdem wir den Obersatz formuliert haben, müssen wir im zweiten Schritt aufzeigen, welche Voraussetzungen vorliegen müssten, damit B den objektiven Tatbestand erfüllt hat. Regelmäßig ist es notwendig, dass im Zusammenhang mit der Nennung der Voraussetzungen eines Tatbestands, diese Voraussetzungen, die als Rechtsbegriffe formuliert sind, definiert werden. In einigen Fällen sieht das Gesetz bereits eine Definition vor. Beispielsweise ist in § 11 I Nr. 1 StGB eine Definition des Angehörigenbegriffs enthalten. Definitionen, die im Gesetz geschrieben stehen, nennt man Legaldefinitionen und man kann und sollte sie in das Gutachten übernehmen. Insbesondere im Strafrecht sind jedoch nur die wenigsten Rechtsbegriffe gesetzlich definiert, sodass es notwendig ist, Begriffsdefinitionen auswendig zu lernen und diese im Gutachten wortgetreu wiederzugeben.
Wenden wir dies nun auf den kleinen Beispielsfall an. In unserem Obersatz haben wir die Frage aufgeworfen, ob B den objektiven Tatbestand der Sachbeschädigung erfüllt hat. Die objektiven Tatbestandsvoraussetzungen einer Sachbeschädigung lassen sich dem Wortlaut des § 303 I StGB entnehmen. Darin heißt es:
„Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
Leider ist es nicht bei allen Vorschriften möglich, alle Tatbestandsvoraussetzungen direkt aus der Norm selbst zu entnehmen. Bei einer Sachbeschädigung sind jedoch alle Voraussetzungen im Normtext enthalten. Die Voraussetzungen (auch als Tatbestandsmerkmale bezeichnet) sind:
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„Sache“
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„Fremd“
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„zerstört“ oder „beschädigt“
Der objektive Tatbestand des § 303 I StGB wäre also erfüllt, wenn B eine fremde Sache beschädigt oder zerstört hat. Dies nehmen wir in unser Gutachten auf und formulieren nach unserem 1. Obersatz (s.o):
„Dies wäre der Fall, wenn B eine fremde Sache beschädigt oder zerstört hat.“
Um dies zu prüfen ist es notwendig, dass wir die drei Tatbestandsmerkmale „Sache“, „fremd“ und „zerstört“ bzw. „beschädigt“ definieren. Beginnen wir mit dem Tatbestandsmerkmal „zerstört“ bzw. „beschädigt“:
„Eine Zerstörung ist die Existenzvernichtung oder das vollständige Aufheben der bestimmungsgemäßen Brauchbarkeit. Unter einer Beschädigung ist eine Substanzverletzung oder das mehr als nur unerhebliche Herabsetzen der bestimmungsgemäßen Brauchbarkeit zu verstehen.“
3. Subsumtion
Nachdem wir die Begriffe definiert haben, müssen wir den Sachverhalt unter diese Definition subsumieren. Das bedeutet, dass wir die im Sachverhalt enthaltenen, konkreten Informationen mit der gesetzlich normierten Tatbestandsvoraussetzung und der zugehörigen Definition vergleichen. Hierfür ist es selbstverständlich erforderlich, dass wir uns den Sachverhalt zuvor sehr genau durchgelesen haben und auf alle Einzelheiten geachtet haben. Häufig kann man im Rahmen der Subsumtion auch Sachverhaltsinformationen direkt übernehmen und muss diese nicht selbst umformulieren. Dies hat den Vorteil, dass die Klausurlösung anschaulicher wirkt und der Korrektor merkt, dass der Studierende „mit dem Sachverhalt gearbeitet hat“. Ziel der Subsumtion ist es, eine abstrakt-generelle Norm auf einen konkret-individuellen Einzelfall (den Fall im Sachverhalt) anzuwenden.
Nun wollen wir unseren Sachverhalt unter die Definitionen subsumieren.
„B hat mit seinem Schlüssel an der Tür des Autos des A entlang geschrammt. Dadurch hat er den Lack des Autos zerkratzt.“
4. Ergebnis/Conclusion
Haben wir nun den Sachverhalt unter die Definition subsumiert, müssen wir unser Ergebnis zusammenfassen. Auch hierfür gibt es einige einleitende Phrasen, die die Schlussfolgerung angemessen einleiten können.
Beispiele sind:
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Folglich
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Mithin
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Somit
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Dementsprechend
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Schließlich
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Daher
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Demzufolge
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Deshalb
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Infolgedessen
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Demnach
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Im Ergebnis
Auf den kleinen Fall angewendet können wir unseren Ergebnissatz wie folgt formulieren:
„Mithin liegt eine Beschädigung vor.“
Du siehst, dass unser gefundenes Ergebnis nun erst ein Zwischenergebnis ist. Auch die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen müssten jetzt von uns noch nach dem gleichen Schema geprüft werden.
Erforderlich wäre also, dass wir erneut einen Obersatz formulieren, in dem wir formulieren, dass B eine „Sache“ beschädigt haben müsste. Nach unserem Schema müssten wir anschließend eine Definition des Begriffs „Sache“ darlegen und prüfen, ob es sich bei dem Auto um eine Sache handelt. Abschließend müssten wir das Ergebnis wieder in einem Satz feststellen.
Das grobe Prüfungsschema des objektiven Tatbestands von § 303 I StGB sähe daher so aus:
1. Tatbestandsmerkmal „Sache“
a) Obersatz
b) Definition
c) Subsumtion
d) Ergebnis
2. Tatbestandsmerkmal „Fremd“
a) Obersatz
b) Definition
c) Subsumtion
d) Ergebnis
3. Tatbestandsmerkmal „zerstört“ oder „“beschädigt“
a) Obersatz
b) Definition
c) Subsumtion
d) Ergebnis
Um das gesamte Vorgehen zu verdeutlichen, wollen wir das Schema anhand eines Beispielsfalls üben.
Sachverhalt:
T schlägt O mit der Faust ins Gesicht. Dabei trifft er die Nase des O, die dadurch bricht und stark blutet. T will O durch den Schlag Schmerzen zufügen und ihn verletzen.
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Lösung nach dem Gutachtenstil:
T könnte sich wegen einer Körperverletzung gemäß § 223 I StGB strafbar gemacht haben, indem er O mit der Faust ins Gesicht schlug.
I. Tatbestand
Dies setzt voraus, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 223 I StGB vorliegen.
1. Objektiver Tatbestand
Es müsste zunächst der objektive Tatbestand des § 223 I StGB erfüllt sein.
a) Körperliche Misshandlung oder Gesundheitsschädigung
Dazu müsste eine körperliche Misshandlung oder eine Gesundheitsschädigung vorliegen. (Obersatz)
Eine körperliche Misshandlung ist jede üble, unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden mehr als nur unerheblich beeinträchtigt. Eine Gesundheitsschädigung ist das Hervorrufen, Steigern oder Aufrechterhalten eines pathologischen Zustandes. (Definition)
Durch den Schlag mit der Faust in das Gesicht des O hat T diesem erhebliche Schmerzen zugefügt. Der Schlag ist eine unangemessene Behandlung, die durch die verursachten Schmerzen das körperliche Wohlbefinden mehr als nur unerheblich beeinträchtigt. Die blutende und gebrochene Nase des O stellt ferner einen pathologischen Zustand dar. (Subsumtion)
Somit ist sowohl eine körperliche Misshandlung als auch eine Gesundheitsschädigung gegeben. (Ergebnis)
b) Kausalität
Weiterhin müsste die Handlung des T kausal für den Erfolg gewesen sein. (Obersatz)
Nach der conditio-sine-qua-non-Formel ist jede Handlung kausal, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der tatbestandliche Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele. (Definition)
Hätte T dem O nicht mit der Faust ins Gesicht geschlagen, hätte O keine Schmerzen und auch keinen Bruch seiner Nase erlitten. (Subsumtion)
Somit ist die Handlung des T auch für den Erfolg kausal. (Ergebnis)
c) Objektive Zurechnung
Weiterhin müsste der tatbestandliche Erfolg dem T auch zugerechnet werden können. (Obersatz)
Der Erfolg ist objektiv zurechenbar, wenn der Täter eine rechtlich relevante Gefahr geschaffen hat, die sich im tatbestandlichen Erfolg realisiert hat. (Definition)
Durch den Schlag hat T gerade die Gefahr geschaffen, dass O Schmerzen erleidet und seine körperliche Integrität und sein Wohlbefinden verletzt wird. Die Gefahr hat sich im tatbestandlichen Erfolg verwirklicht. (Subsumtion)
Somit ist der Erfolg dem T objektiv zurechenbar. (Ergebnis)
Der objektive Tatbestand des § 223 I StGB ist demzufolge gegeben. (Ergebnis zum objektiven Tatbestand)
2. Subjektiver Tatbestand
Weiterhin müsste T den subjektiven Tatbestand des § 223 I StGB erfüllt haben.
Dann müsste T mit Vorsatz bezüglich der körperlichen Misshandlung oder der Gesundheitsschädigung des O gehandelt haben. (Obersatz)
Vorsatz ist zumindest Möglichkeitsbewusstsein bei Billigung der den objektiven Tatbestand begründenden Tatumstände. Dabei sind drei Formen des Vorsatzes zu unterscheiden.
Der dolus Directus 1. Grades ist das zielgerichtete Wollen (Absicht). Dem Täter kommt es gerade darauf an, den Erfolg herbeizuführen. Die schwächere Vorsatzform des dolus Directus 2. Grades ist das sichere Wissen, dass der Erfolg eintritt. Der dolus eventualis (Eventualvorsatz) schließlich ist gegeben, wenn der Täter den Erfolgseintritt für möglich hält und sich zumindest billigend damit abfindet. (Definition)
Vorliegend könnte T mit Absicht gehandelt haben. T kam es gerade drauf an, dem O Schmerzen zuzufügen. Er handelt daher mit einem Absichtsvorsatz sowohl bezüglich der körperlichen Misshandlung als auch der Gesundheitsschädigung. (Subsumtion)
Der subjektive Tatbestand ist damit gegeben. (Ergebnis zum subjektiven Tatbestand)
Folglich ist der Tatbestand der Körperverletzung gemäß § 223 I StGB erfüllt. (Ergebnis zum Tatbestand)
II. Rechtswidrigkeit
Weiterhin müsste T rechtswidrig gehandelt haben. (Obersatz)
Rechtswidrig handelt, wer sich nicht auf einen Rechtfertigungsgrund (z.B. Notwehr (§ 32 StGB, rechtfertigender Notstand (§ 34 StGB), Festnahmerecht (§ 127 StPO)) berufen kann. (Definition)
Der T hat O angegriffen, ohne dass er sich in einer Situation befand, in der ihm ein Rechtfertigungsgrund zustand. (Subsumtion)
Er handelte daher rechtswidrig. (Ergebnis zur Rechtswidrigkeit)
III. Schuld
Außerdem müsste T schuldhaft gehandelt haben. (Obersatz)
Schuldhaft handelt, wer sich nicht auf einen Schuldausschließungsgrund (z.B. entschuldigender Notstand, § 35 StGB) berufen kann. (Definition)
Im Sachverhalt gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass ein Schuldausschließungsgrund vorliegt. (Subsumtion)
Somit handelte T auch schuldhaft. (Ergebnis zur Schuld)
T hat sich wegen einer Körperverletzung gemäß § 223 I StGB strafbar gemacht. (Gesamtergebnis)
Wie Du siehst, sind wir in diesem Beispielsfall sehr kleinschrittig vorgegangen. Du wirst mit der Zeit lernen, dass Du Dich im Gutachten an unproblematischen Stellen kurzhalten kannst und musst. Später wird es wichtig, dass Du die Problempunkte des Falles herausarbeitest und an diesen Stellen ganz „schulmäßig“ mit dem Gutachtenstil arbeitest. Unproblematisches (z.B., dass das Auto in unserem Beispielsfall eine Sache ist) ist dann nur kurz festzustellen. Die richtige Schwerpunktsetzung wird Dir leichter fallen, wenn Du mehr Fälle Du gelöst hast. Wichtig ist aber zunächst, dass Du den Gutachtenstil sicher beherrschst!