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Rechtswissenschaftler, die man kennen sollte

Die Liste von Rechtswissenschaftlern, die mit besonderen Leistungen einen wesentlichen Beitrag zur Entwicklung des Rechts und der Rechtswissenschaft an sich erbracht haben oder die aus sonstigen Gründen für die Rechtswissenschaft von Bedeutung sind, waren und/oder sein werden, ist wahrscheinlich sehr lang und lässt sich nicht abschließend definieren. Von einigen dieser Namen sollte man allerdings als Jurastudierender durchaus schon einmal etwas gehört haben. Nicht nur in einer mündlichen Prüfung kann es sonst zu einer unangenehmen Situation kommen.

Wenn Du auf den jeweiligen Namen der Personen klickst, gelangst Du zu den Quellen.

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A​

Anschütz, Gerhard (* 1867- † 1948): Anschütz war einer der führenden Staatsrechtler zur Zeit der Weimarer Republik. Er wurde insbesondere durch die Herausgabe seines Kommentars zur Weimarer Reichsverfassung bekannt, der das Standardwerk in diesem Bereich bildete. Zusammen mit Richard Emil Thoma gab er das zweibändige „Handbuch des Deutschen Staatsrechts“ heraus.

B​

Bauer, Fritz (*1903- † 1968): Fritz Bauer war zuletzt als hessischer Generalstaatsanwalt maßgeblich daran beteiligt, NS-Kriegsverbrecher aufzuspüren und diese in Deutschland anzuklagen. Mit seinem Namen werden die Frankfurter Auschwitz-Prozesse verbunden, die er vorbereitet und vorangetrieben hat. Das Fritz Bauer Institut zur Geschichte und Wirkung des Holocaust, eine 1995 in Frankfurt gegründete Stiftung, die sich mit der Geschichte und Wirkung der Shoah befasst, ist nach ihm benannt worden.

F​

Fischer, Thomas (* 1953): Thomas Fischer ist einer der führenden Strafrechter und ein früherer Vorsitzender Richter des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs. Er verfasst einen jährlich überarbeiteten Standard-Kurzkommentar zum Strafgesetzbuch (StGB), der sich mittlerweile in der 67. Auflage befindet. Von Januar 2015 bis Mai 2017 schrieb Fischer als freier Autor eine wöchentliche Kolumne („Fischer im Recht“) auf Zeit Online, die der breiten Öffentlichkeit aktuelle Fälle und Grundlagen des Rechts vermitteln sollte. Seit 21. August 2018 schreibt Fischer für Spiegel online. In seiner neuen Kolumne setzt er sich jeden zweiten Freitag kritisch mit Fragen des Strafrechts und der Gesellschaft auseinander. Durch diese vieldiskutierten Kolumnen und zahlreiche Fernsehauftritte wurde Fischer in der breiten Öffentlichkeit bekannt. Darüber hinaus wirkt er im Podcast „Der SWR2 True Crime Podcast“ mit.

Flume, Werner (* 1908- † 2009): Werner Flume war einer der führenden Zivilrechtler des 20. Jahrhunderts. Nachdem die Nationalsozialisten 1933 an die Macht gekommen waren, erklärte Flume in einer Assistentenversammlung an der Universität jeden für „ein Schwein“, der jetzt jüdische Professoren boykottieren wolle. Daraufhin verzichtete er auf Betreiben des Dozentenschaftsführers Flume auf die Habilitation, die er jedoch nach dem Kriegsende nachholte. Als seine bedeutendsten Werke gelten das in drei Teilbänden erschienene Bürgerliches Recht – Allgemeiner Teil sowie seine Arbeiten auf dem Gebiet des Steuer- und Gesellschaftsrechts. Er entwickelte er 1972 die sog. Gruppenlehre, mit der er die (Teil-)Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) begründete. Dieser Ansicht schloss sich der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 29. Januar 2001 (BGHZ 146, 341) an.

Freisler, Roland (* 1893- † 1945): Roland Freisler war aktiver Nationalsozialist und der wohl bekannteste Strafrichter. Seine berufliche Karriere begann in der Weimarer Republik gelangte im Verlauf der Diktatur des Nationalsozialismus zu ihrem Höhepunkt. Als einer der 15 Teilnehmer an der Wannseekonferenz gehörte er zu den maßgeblichen Verantwortlichen für die Organisation des Holocaust. Von August 1942 bis zu seinem Tod war Freisler Präsident des berüchtigten Volksgerichtshofes, der höchsten juristischen Instanz des NS-Regimes für politische Strafsachen. Er leitete u.a. den Schauprozess gegen die Mitglieder der Widerstandsgruppe „Weiße Rose“ im Februar 1943 sowie gegen die Beteiligten des Attentats vom 20.07.1944. Er missachtete dabei rechtsstaatliche Grundsätze, was v.a. in im zweiten Prozess gegen Mitglieder der Weißen Rose deutlich wurde, als er gleich zur Eröffnung den Angeklagten entgegen schrie, dass der Nationalsozialismus gegen solche „Verräter“ überhaupt kein Strafgesetzbuch benötige. Er werde „ganz ohne Recht“ kurzen Prozess machen. Freisler korrigierte sich und verbesserte: „ganz ohne Gesetz“. Als ihm ein Beisitzer dennoch wortlos das Strafgesetzbuch hinüberreichte, schleuderte er es augenblicklich in Richtung der Anklagebank, wo sich Angeklagte duckten, um nicht am Kopf getroffen zu werden. (Zit. n. Aussage einer Angeklagten. In: Die Widerständigen. Zeugen der Weißen Rose. Dokumentarfilm von Katrin Seybold. Deutschland 2008). Er starb Anfang 1945 bei einem Luftangriff der Alliierten.

G

Gaius (2. Jh. N. Chr): Gaius war ein der bedeutendsten römischen Juristen. Er lebte um die Mitte des 2. Jahrhunderts. Bekannt ist er v.a. als Autor des Lehrbuchs Institutiones. Dieses Lehrbuch diente Iustinian Jahrhunderte später als Vorlage für Teile des Corpus Iuris Civilis. Sein Werk galt für moderne Gelehrte lange Zeit als verloren bis 1816 Barthold Georg Niebuhr ein Manuskript in der Stiftsbibliothek von Verona entdeckte, das einige Arbeiten des heiligen Hieronymus enthielt. Dieses Manuskript war über frühere Texte geschrieben, die sich als die verlorenen Schriften des Gaius herausstellten.

Grotius, Hugo (* 1583- † 1645): Hugo Grotius war ein niederländischer Rechtsgelehrter und Philosoph. In seinem bekanntesten Werk „De jure belli ac pacis (libri tres)“ („Über das Recht des Krieges und des Friedens“) entwickelte er die Grundzüge einer Rechtsordnung zwischen verschiedenen Völkern, weshalb er auch den Ruf als Gründungsheros des neueren Natur- und Völkerrechts erlangte und als „Vater des Völkerrechts“ bezeichnet wurde.

H

Harbarth, Stephan (* 1971): Stephan Harbarth ist ein deutscher Jurist und Politiker (CDU). Seit Juni 2020 ist er der Präsident des Bundesverfassungsgerichts. Seit November 2018 ist er der Vorsitzende des ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts. Er studierte an der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg. 1996 legte er die erste juristische Staatsprüfung mit „sehr gut“ als Jahrgangsbester in Heidelberg ab. 1998 schloss er seine Promotion mit dem Titel „Anlegerschutz in öffentlichen Unternehmen“ an der Universität Heidelberg ab. Bei den Bundestagswahlen 2009, 2013 und 2017 wurde er als CDU-Abgeordneter in den Bundestag gewählt. Am 15. Mai 2020 wurde Harbarth vom Bundesrat einstimmig zum Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts gewählt und am 22. Juni 2020 erfolgte die Übergabe der Ernennungsurkunde durch den Bundespräsidenten. Er trat damit die Nachfolge von Andreas Voßkuhle an.

 

Heck, Philipp (* 1858- † 1943): Philipp Heck war ein bedeutender Zivilrechtler, dessen Schwerpunkte auf dem Gebiet der Rechtsgeschichte, des Zivilrechts und insbesondere der juristischen Methodenlehre lagen. Bekanntheit und großen Einfluss erreichte er insbesondere mit seiner Methodenlehre. Aufbauend auf Jhering entwickelte er die Interessenjurisprudenz weiter. Hier kannst Du mehr dazu lesen.

Hobbes, Thomas (* 1588- † 1679): Thomas Hobbes war ein englischer Mathematiker, Staatstheoretiker und Philosoph. Er wurde neben seinem Hauptwerk „Leviathan“ (1651), in dem er eine Theorie des „Absolutismus“ entwickelte, auch für die zusammen mit John Locke und Jean-Jacques Rousseau entwickelte Theorie des Gesellschaftsvertrags bekannt. Hobbes vertrat die Auffassung, dass sich die Menschen ohne staatliche Ordnung in einem Naturzustand befänden. Diese würden für das eigene Überleben kämpfen und seien sich daher gegenseitig gefährlich – „homo homini lupus“ (Der Mensch ist des Menschen Wolf). Zwar verfüge jedes Individuum über ein Naturrecht; da dieses aber für alle gelte, könne keine allgemeine Sicherheit garantiert werden. Es herrsche ein „Krieg aller gegen alle“ (bellum omnium contra omnes). Jeder Mensch strebe aus Furcht vor diesem Zustand nach einer gesellschaftlichen Ordnung. Daher plädierte Hobbes für einen Gesellschaftsvertrag, der zwischen den Untertanen und dem Monarchen geschlossen werden sollte. Jedes Individuum trete darin sein Naturrecht an den Souverän ab und überträgt ihm die absolute Macht, damit dieser für Recht und Ordnung sorgen könne. Nur diese übergeordnete souveräne Macht sei in der Lage, den unsicheren Naturzustand – und die Gefahr von Bürgerkriegen – zu verhindern. Der Preis, den die Menschen dafür zahlen müssen, sei die Einbuße ihrer individuellen Freiheit.

I

Iustinian (* 527- † 565): Iustinian war römischer Kaiser. Prägende Bedeutung gewann Justinian für die Rechtsgeschichte, da er die Zusammenstellung des römischen Rechts, das später so genannte Corpus Iuris Civilis, in Auftrag gab.

J

Jellinek, Georg (* 1851- † 1911): Georg Jellinek war einer der führenden Staatsrechtler seiner Zeit. Seine Allgemeine Staatslehre aus dem Jahr 1900 gilt als Meilenstein der deutschen Staatslehre und als Jellineks wichtigstes Werk. Aus ihr stammt auch seine Drei-Elemente-Lehre, nach der zur Anerkennung eines Staates als Völkerrechtssubjekt die drei Merkmale „Staatsgebiet“, „Staatsvolk“ und „Staatsgewalt“ erforderlich sind. Des Weiteren war Jellinek als Rechtsphilosoph und Rechtstheoretiker tätig und führte den soziologisch inspirierten Begriff von der „normativen Kraft des Faktischen“ ein.

K

Kelsen, Hans (* 1881- † 1973): Hans Kelsen gilt als einer der bedeutendsten Rechtswissenschaftler des 20. Jahrhunderts und war insbesondere im Staatsrecht, Völkerrecht und als Rechtstheoretiker tätig. Er zählte gemeinsam mit Georg Jellinek und dem Ungarn Félix Somló zur Gruppe der österreichischen Rechtspositivisten, deren Denken er mit seinem Hauptwerk, der „Reinen Rechtslehre“, maßgeblich beeinflusste. Er vertritt darin eine Form des Rechtspositivismus, wonach das Recht nur eine Regel ist, die mit Hilfe von Sanktionen durchgesetzt werden kann. Hier kannst du mehr zu der „reinen Rechtslehre“ lesen.

Kirchhof, Paul (* 1943): Paul Kirchhof ist ein Verfassungs- und Steuerrechtler. Er wurde 1987 auf Vorschlag der CDU ans Bundesverfassungsgericht berufen, wo er die Rechtsprechung zum Steuerrecht maßgeblich prägte. Für seine familienfreundliche Rechtsprechung, die für den Staat erhebliche Mehrkosten bedeutete, bezeichnete der damalige Finanzminister Theodor Waigel ihn seinerzeit als Deutschlands "teuersten Richter". Kirchhof ist Mitherausgeber des zehnbändigen Handbuchs des deutschen Staatsrechts und eines Kommentars zum Einkommensteuerrecht.

L

Larenz, Karl (* 1903- 1993*): Karl Larenz war ein Zivilrechtler und Rechtsphilosoph. Bekanntheit erlangte er nach 1945 vor allem durch seine Werke „Methodenlehre der Rechtswissenschaft“ und sein „Lehrbuch des Schuldrechts“. Ersteres hat den Begriff der teleologischen Reduktion (ein Fall der einschränkenden Auslegung) geprägt. Larenz war Mitglied der „Kieler Schule“, einer Gruppe nationalsozialistischer Rechtswissenschaftler, die zur Zeit des Nationalsozialismus an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel gewirkt haben. Sie verstanden sich als die „Vordenker der nationalsozialistischen Rechtserneuerung“. Larenz schlug deshalb 1935 vor, die grundlegende Vorschrift des § 1 BGB, wonach die Rechtsfähigkeit des (also jedes) Menschen mit der Vollendung der Geburt beginnt, wie folgt zu ändern: „Rechtsgenosse ist nur, wer Volksgenosse ist; Volksgenosse ist, wer deutschen Blutes ist.“ Hierzu führte er aus, dass „Volksgenosse ist, wer deutschen Blutes ist. Wer außerhalb der Volksgemeinschaft steht, steht auch nicht im Recht“. Auf diese Weise verschaffte er dem Programm der Nationalsozialisten eine Grundlage im Recht, die nun alles vermeintlich "Undeutsche" aus dem Recht als solchem aussonderte und denen als von den Nationalsozialisten minderwertig eingestuften „Rassen“ die Rechtssubjektivität absprach. Larenz blieb als einziger Vertreter der "Kieler Schule" bis zum Ende des Dritten Reiches an der dortigen Fakultät im Dienst. Obwohl er sich nicht von seinen Ansichten distanzierte, durfte er aufgrund des mangelnden Angebots an "unbelasteten" und gleichzeitig qualifizierten Professoren weiter lehren. Es ist bis heute nicht geklärt, ob Larenz ein überzeugter Nationalsozialist oder bloß Opportunist war.

Limperg, Bettina (* 1960): Bettina Limperg ist seit dem 1. Juli 2014 Präsidentin des Bundesgerichtshofs und Vorsitzende des Kartellsenats. Sie ist die erste Frau, die das Amt der Präsidentin bekleidet. Ungewöhnlich bei ihrer Berufung war, dass Limperg zuvor nie einen Senat des Bundesgerichtshofs oder eines Oberlandesgerichts führte, wie es für solch eine Berufung bisher üblich war. Sie wurde damit Nachfolgerin von Klaus Tolksdorf, der im Januar 2014 die Altersgrenze überschritt.

Locke, John (* 1632- † 1704): John Locke war ein englischer Arzt sowie einflussreicher Philosoph und Vordenker der Aufklärung. Er ist bekannt für die Theorie des Gesellschaftsvertrags, die er in seinem Hauptwerk „Two Treatises of Government“ entwickelte. Seine Staatstheorie gilt als die erste, die eine Gewaltenteilung vorsieht. Exekutive und Legislative sollten voneinander unabhängig sein. Damit wandte er sich gegen Thomas Hobbes, der Vertreter des Absolutismus war. Locke postulierte die Existenz von Naturrechten und Naturzustand und glaubte nicht, dass die Menschen im Urzustand Krieg führen. Ihnen würden vielmehr Naturrechte (Recht auf Leben, Freiheit, Eigentum und Gesundheit) zustehen. Erst dadurch, dass das Eigentum in der Gesellschaft ungleich verteilt sei, komme es nach seiner Ansicht zu Konflikten. Die Menschen hätten jedoch die Möglichkeit, in einem Gesellschaftsvertrag einen Souverän zu bestimmen, der seine überlegene Macht dazu nutzen könnte, die Gesellschaft vor Konflikten zu schützen.

Lotmar, Philipp (* 1850- † 1922): Philipp Lotmar war ein Zivilrechtler, Römischrechtler und Begründer des modernen Arbeitsrechts. Seine erfolgreichste Leistung liegt in seinem Werk „Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches“ von 1902 bzw. 1908 in dem er sich ausführlich mit den Rechtsverhältnissen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer beschäftigte, was ihm auch den Namen als „erster Arbeitsrechtler“ einbrachte.

M

Montesquieu, Charles-Louis (* 1689- † 1755): Charles-Louis Montesquieu war ein französischer Schriftsteller, Philosoph und Staatstheoretiker der Aufklärung. Sein wichtigstes Werk wurde die geschichtsphilosophische und staatstheoretische Schrift „De l’esprit des lois“ („Vom Geist der Gesetze“). Als zentrales Prinzip bezeichnet Montesquieu darin, anknüpfend an John Locke, die Trennung der Bereiche Gesetzgebung (Legislative), Rechtsprechung (Judikative) und Regierungsgewalt (Exekutive), also die Gewaltenteilung. Diesen Begriff verwendete er allerdings noch nicht. Seine Theorie diente als Vorbild für die US-amerikanische und die französische Verfassung.

Mugdan, Benno (* 1851- † 1928): Benno Mugdan ist vor allem als Herausgeber und Bearbeiter der „Gesamten Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch für das Deutsche Reich“ bekannt. Darin hat er die Plenarprotokolle des Reichstags zu den Beratungen über das Bürgerliche Gesetzbuch zusammengefasst. Auch heute noch können die Gesamten Materialien als Interpretationshilfe im Rahmen der historischen Auslegung herangezogen werden. Den Hinweis auf diese Materialien findet man in Fußnoten unter dem Stichwort „Mugdan“.

N

Nipperdey, Hans Carl (* 1895- † 1968): Hans Carl Nipperdey war Professor für Bürgerliches Recht, Handels- und Arbeitsrecht. Er wurde 1954 zum ersten Präsidenten des neu gegründeten Bundesarbeitsgerichts (BAG) in Kassel (der Sitz befindet sich heute in Erfurt) und als Vorsitzender in dessen erstem Senat ernannt. Die Zeit des Nationalsozialismus brachte einen Karriereschub für ihn, da er sich er sich in dieser Zeit im Vereich der nationalsozialistischen Rechtswissenschaft engagierte. Nipperdey wurde Mitglied der Akademie für Deutsches Recht, einer regimetreuen Einrichtung, die Vorschläge unterbreitete, wie das Recht im Sinne der Ideologie des Nationalsozialismus weiterentwickelt werden könne. Er war Mitverfasser des „Arbeitsordnungsgesetzes“ von 1934, des „Kernstück des nationalsozialistischen Arbeitsrechts“. In dessen Vorwort erklärte er: „was vor allem nötig ist, ist die Erziehung zur rechten Gesinnung“. Einige seiner Theorien vertrat er auch während seiner Zeit als Vorsitzer am BAG weiter, ohne dass er dies offenbarte. Auf ihn geht die Lehre der betrieblichen Übung zurück, wonach eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers nach regelmäßiger Wiederholung zu einem Anspruch erstarkt. 

P

Palandt, Otto (* 1877- † 1951): Otto Palandt war einer der einflussreichsten Juristen des Dritten Reichs und ist der Namensgeber des BGB-Kommentars „Palandt“. Nach der Machtergreifung trat Palandt der NSDAP bei und wurde von Roland Freisler 1934 zum Präsidenten des Reichsjustizprüfungsamtes und Abteilungsleiter im Reichsjustizministerium ernannt. Er erlangte dadurch bedeutenden Einfluss. Beachtenswert ist auch die Auffassung Palandts zur Rolle der Frau in juristischen Berufen. Unter seiner Präsidentschaft wurde das „Gesetz zur Änderung der Rechtsanwaltsordnung“ erlassen, das Frauen als Anwälte nicht mehr zuließ, weil dies einen „Einbruch in den altgeheiligten Grundsatz der Männlichkeit des Staates“ bedeutet hätte. Palandt äußerte sich später unmissverständlich dahingehend, dass es „Sache des Mannes [sei], das Recht zu wahren“. Obwohl Otto Palandt der Namensgeber des bekannten BGB-Kommentars ist, steuerte er selbst nur das Vorwort und die Einleitung der ersten zehn Auflagen bei. Bis zur sechsten Auflage dokumentierte das Vorwort seine nationalsozialistische Einstellung. Erst nach der Entnazifizierung bereinigte er das Vorwort.

R

Radbruch, Gustav (* 1878- † 1949): Gustav Radbruch war ein Strafrechtler und Rechtsphilosoph und zudem sozialdemokratischer Politiker. 1921 wurde er zum Reichsjustizminister berufen. Während seiner Amtszeit wurden bedeutende Gesetze wie z.B. der „Entwurf eines Allgemeinen Deutschen Strafgesetzbuches“ ausgearbeitet. Radbruch wollte die Vergeltungsstrafe abschaffen und durch eine Besserungsstrafe ersetzen. Nachdem er eine dritte Berufung zum Reichsjustizminister ablehnte, widmete sich Radbruch verstärkt der wissenschaftlichen Arbeit. Er wurde während des Nationalsozialismus mit einem Lehrverbot belegt. Bekanntheit hat er v.a. durch die Entwicklung der sog. Radbruch’schen Formel erlangt. Diese besagt, dass ein Richter, der sich in einem Konflikt zwischen dem niedergeschriebenen, „gesetzten“, positiven Gesetzen und einem Gerechtigkeitsgedanken befindet, sich grundsätzlich an das gesetzte Recht halten soll. Wenn allerdings das niedergeschriebene positive Recht als „unerträglich ungerecht“ anzusehen sei, wenn eine bewusste Verleugnung der Gleichheit aller Menschen subjektiv offensichtlich wäre, nur dann solle sich der Richter für die materielle Gerechtigkeit entscheiden. Nach 1945 wandten die deutschen Gerichte diese Formel an, um zu verhindern, dass angeklagte Nationalsozialisten sich lediglich auf das geltende (nationalsozialistische) Recht berufen konnten. Kritisiert wird an seiner Formel zunächst die mangelnde Bestimmtheit der Begriffe „gerecht“ und „unerträglich“.

Außerdem führt sie zu einer Rechtsunsicherheit, die vor dem Hintergrund des Rechtsstaatsprinzips problematisch ist. Auch wird das Verhältnis der drei Gewalten untereinander anders gewichtet: Die Verteilung geht zugunsten der Judikative, da der Richter die Möglichkeit erhält, das von der Legislative gesetzte Recht in Frage zu stellen und u.U. nicht anzuwenden.

Rousseau, Jean-Jaques (* 1712- † 1778): Jean-Jaques Rousseau war ein Schriftsteller, Philosoph, Pädagoge, Naturforscher und Komponist der Aufklärung. Unter Rechtswissenschaftlern ist er insbesondere für die staatstheoretische Schrift „Du contract social ou Principes du droit politique“ (Vom Gesellschaftsvertrag oder Prinzipien des Staatsrechtes) bekannt. Nach seinem Menschenbild ist der Mensch ist von Natur aus gut, er wird frei geboren und alle Menschen sind nahezu gleich. Auch dieser Naturmensch hat jedoch bereits ein Wesen mit Begierden, die jenseits der reinen Lebenserhaltung liegen. Die Entstehung von Eigentum führe zu Konflikten, die die Menschen der Gesellschaft in Knechte und in Herren teile. Im Rahmen eines Gesellschaftsvertrags würden sich die Menschen nach seinem Verständnis zusammenschließen, um Gerechtigkeit für alle zu ermöglichen und das Gemeinwohl zu mehren. Umgekehrt müsse dann aber auch der Einzelne dem Gemeinwohl dienen, wozu er auch durch die Gemeinschaft gezwungen werden könne. Er gilt neben Voltaire als wichtiger Wegbereiter der französischen Revolution.

Roxin, Claus (* 1931): Claus Roxin ist ein Rechtswissenschaftler, der als einer der einflussreichsten Dogmatiker des Strafrechts gilt. Schon als junger Rechtslehrer beteiligte er sich ab 1966 an der Erstellung und Vorlage der sog. Alternativentwürfe des deutschen Strafgesetzbuchs. Seine Rechtsfigur der "mittelbaren Täterschaft durch Benutzung eines organisatorischen Machtapparates" wurde in den 90er Jahren vom Bundesgerichtshof bei der Aufarbeitung der Untaten des SED-Regimes übernommen. Seine Lehre hat auch bis heute maßgeblichen Einfluss auf die Rechtsgestaltung in Spanien und in südamerikanischen Ländern, in denen sein Werk gelesen und adaptiert wird und wurde.

S

Schmitt, Carl (* 1888- † 1985): Carl Schmitt war einer der bekanntesten und zugleich umstrittensten Staatsrechtler seiner Zeit. Waldemar Gurian nannte ihn den „Kronjuristen des Dritten Reiches“, wobei sein Wirken bereits vor der Zeit des Nationalsozialismus begann. Er hatte schon in der Weimarer Republik dazu beigetragen, dass sich neben der klassischen Staatslehre die Verfassungslehre als eigenständige Disziplin des Öffentlichen Rechts etablierte. Im März 1933 trat Schmitt in die NSDAP ein und gehörte ihr bis zum Ende der NS-Herrschaft an. Den sog. Röhm-Putsch von 1934 rechtfertigte Schmitt durch sein juristisches Prinzip der „Führer-Ordnung“. Die antisemitischen Nürnberger Gesetze von 1935 bezeichnete er als eine „Verfassung der Freiheit“. Seinen wissenschaftlichen Konkurrenten Hans Kelsen bezeichnete er als „Juden Kelsen“ und zeigte sich offen rassistisch. Im Jahr 1936 wurde ihm Opportunismus vorgeworfen und er entging nach 1945 nur knapp einer Anklage in den Nürnberger Prozessen. Er verlor jedoch alle seine Parteiämter, war in der Öffentlichkeit diskreditiert und konnte seine wissenschaftliche Tätigkeit nicht weiterführen.

Sinzheimer, Hugo (* 1875- † 1945): Hugo Sinzheimer war Arbeitsrechtler und sozialdemokratischer Politiker. Er wird in Deutschland auch als „Vater des Arbeitsrechts“ bezeichnet. 1914 wurde er Mitherausgeber der Zeitschrift „Arbeitsrecht“. Er trug wesentlich zur Entwicklung des noch jungen Arbeitsrechts bei. Nach der „Machtergreifung“ wurde der bekennende Jude in „Schutzhaft“ genommen und floh nach seiner Entlassung ins Exil in die Niederlande. Dort wurde er 1933 Professor für Rechtssoziologie. Ihm wurde jedoch die Lehrbefugnis entzogen und seine Ausbürgerung erfolgte 1937. Er wurde während des zweiten Weltkrieges mehrfach inhaftiert, konnte sich jedoch nach seiner letzten Entlassung in wechselnden Quartieren im Untergrund verstecken. Er starb letztlich entkräftet und unterernährt wenige Monate später an den Folgen des Lebens in der Illegalität.

Staub, Hermann (* 1856- † 1904): Hermann Staub war Rechtsanwalt und Rechtspublizist im Bereich des Zivilrechts. Er war Begründer der Lehre von der positiven Vertragsverletzung (heute normiert in §§ 280 I, 241 II BGB) sowie der Lehre vom Scheinkaufmann.

T

Thibaut, Justus (* 1772- † 1840): Justus Thibaut war einer der führenden Zivilrechtler seiner Zeit. Er lieferte sich mit Friedrich Carl von Savigny den sog. Kodifikationsstreit. In diesem ging es um die Frage, ob die zur damaligen Zeit zersplitterten deutschen Staaten ein einheitliches Zivilgesetzbuch erhalten sollten. Thibaut stand mit seiner befürwortenden Ansicht, die er 1814 in seiner Schrift „Über die Nothwendigkeit eines allgemeinen bürgerlichen Rechts für Deutschland“ formulierte, im Widerspruch zu der Auffassung Friedrich Carl von Savignys, der seine Zeit als noch nicht zur Schaffung eines solchen Gesetzbuches fähig erachtete. Er plädierte stattdessen für ein organisches Voranschreiten der Rechtswissenschaft. Zunächst konnte Savigny sich durchsetzen, jedoch kam es nach der Reichsgründung im Jahre 1871 mit dem Inkrafttreten des BGB am 1.1.1900 letztlich doch zu einem einheitlichen Zivilgesetzbuch.

Thoma, Richard Emil (* 1874- † 1957): Thoma war ein Staatsrechtslehrer und einer der führenden Staatsrechtler der Weimarer Republik. Zusammen mit Gerhard Anschütz gab er das zweibändige Handbuch des Deutschen Staatsrechts heraus.

U

Ulpian, Domitus (* ? – † 223 oder 228 n.Chr): Ulpian war ein bedeutender römischer Jurist. Bis heute wirkt die von Ulpian entwickelte sog. Interessentheorie nach, anhand derer sich öffentliches Recht und Privatrecht abgrenzen lassen. Auch große Teile des Corpus Iuris Civilis (eine im Auftrag des römischen Kaisers Iustinian zusammengestellte Sammlung des klassischen römischen Rechts, die großen Einfluss auf die weitere Rechtsentwicklung hatte), gehen auf sein Werk zurück.

V

Von Danwitz, Thomas (* 1962): Thomas von Danwitz ist ein Rechtswissenschaftler und seit 2006 Richter am Gerichtshof der Europäischen Union. Von Oktober 2008 bis Oktober 2009 war er Präsident der 8. Kammer. Seit dem 11. Oktober 2012 ist er Präsident der 5. Kammer des Gerichtshofes und ist wohl der mächtigste deutsche Richter, da die Entscheidungen, an denen er mitwirkt, in ihrer Tragweite weit über jene des Bundesgerichtshofs und selbst des Bundesverfassungsgerichts hinaus gehen. Sie betreffen zahllose Aspekte des Lebens von mehr als einer halben Milliarde Menschen.

Von Gierke, Otto Friedrich (* 1841- † 1921): Otto Friedrich von Gierke war einer der führenden Zivilrechtler des 19. Jahrhunderts und Politiker. Auf von Gierke geht die sog. Theorie von der realen Verbandspersönlichkeit zurück, nach der zivilrechtliche Gesellschaften als eigenständige Rechtssubjekte im Rechtsverkehr auftreten. Damit setzte er sich in Widerspruch zum römisch-rechtlichen Verständnis der „societas“ (Gesellschaften) als einem reinen Vertragsverhältnis, dessen Rechtssubjektivität lediglich fingiert wird. Er legte damit den Grundstein für die weitere Entwicklung des Gesellschaftsrechts und insbesondere der Gesamthandslehre (§§ 705 ff. BGB) und prägte das moderne Bild der juristischen Person. Er wirkte (sozial-kritisch) bei der Entstehung des BGB mit. Über die Entstehung des BGB erfährst Du an dieser Stelle mehr.

Von Jhering (z.T. auch Ihering genannt), Rudolf (* 1818- † 1892): Rudolf von Jhering hatte großen Einfluss auf das deutsche Privatrecht. Er gilt als der „Entdecker“ der culpa in contrahendo (c.i.c.). Ferner prägte er im Schadensersatzrecht die Begriffe des „positiven“ und des „negativen Interesses“. Er zählte sich zunächst zu den Anhängern der Begriffsjurisprudenz, wandte sich später allerdings der Interessenjurisprudenz zu. Die Begriffsjurisprudenz beschreibt eine methodenrechtliche Vorgehensweise des 19. Jahrhunderts. Sie geht von einem geschlossen Begriffssystem aus, mit dem man mit Hilfe einer logischen Subsumtion für alle Rechtsfragen Antworten finden kann. Der Wortlaut des Gesetzes sei danach ein System ohne Lücken und Widersprüche. Eine richterliche Rechtsfortbildung ist hiernach nicht möglich, selbst wenn es zu Wertungswidersprüchen kommt. Ein Vertreter dieser Ansicht ist auch Georg Friedrich Puchta. Von von Savigny wurde die Lehre als ein „Rechnen mit Begriffen“ bezeichnet. Eine Weiterentwicklung der Begriffsjurisprudenz ist die "reine Rechtslehre", die von Hans Kelsen entwickelt wurde. Dem entgegen stand die Freirechtslehre, bei dem der Richter frei von der Bindung an das Gesetz den Einzelfall entscheiden konnte. Den Mittelweg zwischen den Auffassungen bildet die Interessenjurisprudenz, die insbesondere von Philipp Heck vertreten wurde. Danach sei jede Rechtsnorm eine Wertentscheidung des Gesetzgebers. Es soll der Einzelfall durch eine Abwägung der Interessen, die den Rechtssätzen des Gesetzgebers zugrundliegen, entschieden werden. Ein Festhalten am Gesetzeswortlaut ist hier nicht strikt durchzuführen, sondern auch die Fortbildung des Rechts durch den Richter, die Bildung von Analogien sowie teleologischen Abwägungen sind hiernach zulässig.

Von Liszt, Franz (* 1851- † 1919): Franz von Liszt war ein führender Straf- und Völkerrechtler seiner Zeit. Bekannt ist er v.a. für seine Strafzwecktheorie. Er wollte die bis dahin herrschenden Straftheorien Immanuel Kants und Georg Wilhelm Friedrich Hegels überwinden. Ähnlich wie Paul Johann Anselm von Feuerbach betont er den Zweck der Strafe, d. h. der Strafvollzug diente nicht der Vergeltung, sondern der zweckgerichteten Spezialprävention, weshalb Liszt als Vater der spezialpräventiven Straftheorie mit ihren Strafzwecken der Sicherung, Besserung und Abschreckung gilt. Seine kriminalpolitischen Gedanken fanden in den Strafrechtsreformen des 20. Jahrhunderts Berücksichtigung: Es erfolgte eine Abschaffung kurzer Freiheitsstrafen, die Strafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden, Maßregeln der Besserung und Sicherung wurden eingeführt, es gab einen resozialisierenden Strafvollzug und es wurden besondere Maßnahmen gegenüber dem jugendlichen Straftäter eingeführt.

Von Savigny, Friedrich Carl (* 1779- † 1861): Carl Friedrich von Savigny war der wohl einflussreichste Rechtswissenschaftler des 19. Jahrhunderts. Er begründete die Historische Rechtsschule, die davon ausgeht, dass das Recht nicht naturgegeben sei (Naturrecht), sondern historisch gewachsen durch z.B. Sitten und Gebräuche. 1814 erschien als Erwiderung auf Thibauts „Thesen Über die Notwendigkeit eines allgemeinen bürgerlichen Rechts für Deutschland“ seine Streitschrift „Vom Beruf unserer Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft“. Er widersprach darin Thibaut, der ein einheitliches Zivilgesetzbuch für alle deutschen Staaten gefordert hatte. Savigny gilt zugleich als Begründer des modernen Internationalen Privatrechts, für das er im VIII. Band seines wohl wichtigsten Werkes „System des heutigen Römischen Rechts“ das Leitprinzip entwickelte, dass für die Bestimmung des auf ein Rechtsverhältnis anwendbaren Rechts darauf abzustellen ist, wo es „seiner eigentümlichen Natur nach seinen Sitz“ habt. Ferner wurde der traditionelle Auslegungskanon, wonach Wortlaut, Systematik, Telos und Historie für die Auslegung einer Norm herangezogen werden, von Savigny entwickelt.

Von Schirach, Ferdinand (* 1964): Ferdinand von Schirach ist ein deutscher Strafverteidiger, Schriftsteller und Dramatiker. Nach seinem Jurastudium in Bonn und seinem Referendariat in Köln ließ er sich 1994 in Berlin als Rechtsanwalt nieder und spezialisierte sich auf das Strafrecht. Schirach vertrat u.a. den BND-Spion Norbert Juretzko und auch  Günter Schabowski in den Mauerschützenprozessen. Mit 45 Jahren veröffentlichte er seine ersten Kurzgeschichten. Schirach wurde zu einem der erfolgreichsten Schriftsteller Deutschlands, dessen Bücher weltweit zu Bestsellern wurden. Im September 2011 veröffentlichte Schirach den Roman „Der Fall Collini“. Das Buch wurde unter der Regie von Marco Kreuzpaintner als „Der Fall Collini“ verfilmt und kam 2019 in die deutschen Kinos. Ein paar seiner Bücher kannst Du hier finden.

Voßkuhle, Andreas (* 1963): Andreas Voßkuhle wurde im Jahre 2008 zum Richter am Bundesverfassungsgericht ernannt und war von 2010 bis 2020 auch dessen Präsident. Voßkuhles Forschungsschwerpunkte sind das Verfassungsrecht, das Allgemeine Verwaltungsrecht, das Umweltrecht, das Öffentliche Wirtschaftsrecht sowie die Staats- und Rechtstheorie. Er studierte an den Universitäten Bayreuth und München. 1992 promovierte er an der Ludwig-Maximilians-Universität München mit einer Arbeit über „Rechtsschutz gegen den Richter“. Seine Habilitation erfolgte 1998 an der Universität Augsburg mit der Schrift „Das Kompensationsprinzip“. Er ist Mitherausgeber der Fachzeitschriften „Der Staat“, „Juristische Schulung“ (JuS), „Zeitschrift für Umweltrecht“ und „Gewerbearchiv“. Er trat sein Amt als Präsident des Bundesverfassungsgerichts nach dem Ausscheiden von Hans-Jürgen Papier am 16. März 2010 an und war damit der bislang jüngste Präsident des Verfassungsgerichts. Abgelöst wurde er von Stephan Harbarth.

W

Welzel, Hans (1904-1977): Hans Welzel war ein Bonner Strafrechtslehrer und Rechtsphilosoph. Bekannt wurde Welzel durch die Begründung der finalen Handlungslehre im Strafrecht. Nach der finalen Handlungslehre, die Welzel auf den Gedanken der Willensfreiheit des Individuums gründete, ist der Vorsatz als Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung nicht mehr als Bestandteil der Schuld anzusehen, sondern aufgrund der Sinn- und Zweckgerichtetheit der menschlichen Handlung bereits als Voraussetzung der Tatbestandsverwirklichung aufzufassen. Welzel war es auch der – was weniger bekannt ist – im Nationalsozialismus regimetreue Thesen vertrat. Er durfte jedoch nach Ende des Krieges weiter lehren und wurde von der Universität Bonn 1952 auf ihren Lehrstuhl für Strafrechtsprofessur berufen und dort 1962 zum Rektor der Universität.

 

Windscheid, Bernhard (1817-1892): Bernhard Windscheid war ein deutscher Jurist und Rechtsgelehrter und hatte zu seiner Zeit einen großen Einfluss auf die deutsche Zivilrechtswissenschaft. Er war im Sommer 1874 zum Mitglied der Ersten Kommission für die Abfassung eines Entwurfs zu einem deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) gewählt, der er bis zum 30. September 1883 angehörte. Sein ab 1862 erschienenes dreibändiges Lehrbuch des Pandektenrechts hat den ersten Entwurf des BGB entscheidend beeinflusst. Darüber hinaus gilt Windscheid als der Entdecker des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (vgl. §§ 313 ff. BGB). Außerdem war er einer der ersten, der streng zwischen dem materiellen Anspruch und der prozessualen Klage unterschied. Anders war dies noch im römischen Recht.

Anschütz
Bauer
Fischer
Flume
Freisler
Gaius
Heck
Harbarth
Hobbes
Iustinian
Jellinek
Kelsen
Kirchhof
Larenz
Limperg
Locke
Montesquieu
Mugdan
Nipperdey
Palandt
Radbruch
Rousseau
Roxin
Schmitt
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Staub
Thibaut
Ulpian
von danwitz
von gierke
von Jhering
vn liszt
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Voßkuhle
W
welzel
Windscheid
Thoma

Fallen Dir noch weitere bekannte Rechtswissenschaftler ein? Schreibe gerne eine Nachricht an defacto.jura@gmail.com, damit ich diese Liste vervollständigen kann!

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