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Die wichtigsten Gerichte

Nicht nur im Hinblick auf die Vorbereitung auf eine mündliche Prüfung sollte jeder Jurastudierende über ein gewisses juristisches Allgemeinwissen in Bezug auf die wichtigsten Gerichte verfügen. Zu den wichtigsten Gerichten zählen zunächst die fünf obersten Gerichtshöfe des Bundes, vgl. Art. 95 Abs. 1 GG. Dies sind der Bundesgerichtshof, das Bundesverwaltungsgericht, das Bundessozialgericht, das Bundesarbeitsgericht und der Bundesfinanzhof. Zu den Bundesgerichten gehören daneben auch das Bundespatentgericht und die Truppendienstgerichte (Nord und Süd). 

Wie sich aus Art. 92 GG ergibt, ist das Bundesverfassungsgericht kein oberster Gerichtshof in diesem Sinne. Dies folgt daraus, dass das Bundesverfassungsgericht kein Teil des Instanzenzugs ist. Der Satz "Das Bundesverfassungsgericht ist keine Superrevisionsinstanz." im Zusammenhang der Prüfung einer Urteilsverfassungsbeschwerde wird wohl allen Jurastudierenden ein Begriff sein. 

Die wichtigsten Gerichtshöfe auf europäischer Ebene sind der Europäische Gerichtshof und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte.

Bundesverfassungsgericht (BVerfG)

Präsident: Stephan Harbarth (Vorsitzender des ersten Senats)

Sitz: Karlsruhe

Gründung: 28. September 1951

Organisation: Das BVerfG besteht aus zwei Senaten mit jeweils acht Mitgliedern. Die eine Hälfte der Mitglieder wird vom Bundestag gewählt. Die andere wird vom Bundesrat jeweils mit einer Zweidrittelmehrheit gewählt, §§ 5, 6 BVerfGG. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt zwölf Jahre. Eine Wiederwahl ist nicht möglich. Darüber hinaus gibt es in beiden Senaten mehrere Kammern, die jeweils drei Mitglieder haben. Die Kammern sind für die Entscheidung im Annahmeverfahren nach Art. 93a GG zuständig. Mündliche Verhandlungen werden nur in den beiden Senaten geführt.

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Bundesgerichtshof (BGH)

Präsidentin: Bettina Limperg

Sitz: Karlsruhe und Leipzig. (Der fünfte Strafsenat hat seinen Sitz in Leipzig).

Organisation: Der Bundesgerichtshof hat zwölf Zivilsenate und fünf Strafsenate. Die Zivilsenate sind mit römischen Ziffern und die Strafsenate mit arabischen Ziffern gekennzeichnet. Dazu gibt es acht Spezialsenate (Senate für Landwirtschafts-, Anwalts-, Notar-, Patentanwalts-, Wirtschaftsprüfer-, Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen, der Kartellsenat und das Dienstgericht des Bundes). Den Zivil- und Strafsachen sind außer den Vorsitzenden überwiegend sechs oder sieben Mitglieder zugewiesen. An den einzelnen Entscheidungen wirken aber grundsätzlich nur fünf Senatsmitglieder mit. Ferner gibt es aufgrund der Doppelzuständigkeit des Bundesgerichtshofes zwei Große Senate – je einen in Zivilsachen und einen in Strafsachen –, die gemeinsam die Vereinigten Großen Senate bilden.

 

Sachliche Zuständigkeit der unterschiedlichen Senate in Zivilsachen

I. Zivilsenat: Urheberrecht, gewerblicher Rechtsschutz, Speditions-, Lager- und Frachtrecht, Maklerrecht

II. Zivilsenat: Gesellschaftsrecht, Vereinsrecht

III. Zivilsenat: Staatshaftungsrecht, Notarhaftung, Stiftungsrecht, Auftragsrecht, Dienstvertragsrecht

IV. Zivilsenat: Erbrecht, Versicherungsvertragsrecht

V. Zivilsenat: Grundstücksrecht, Nachbarrecht, Wohnungseigentumsrecht

VI. Zivilsenat: Recht der unerlaubten Handlung, z. B. Verkehrsunfallsachen, Produkthaftung, Arzthaftung

VII. Zivilsenat: Werkvertragsrecht, Architektenrecht, Zwangsvollstreckungsrecht

VIII. Zivilsenat: Kaufrecht, Wohnraummietrecht

IX. Zivilsenat: Insolvenzrecht, Anwaltshaftung, Steuerberaterhaftung

X. Zivilsenat: Patentrecht, Vergaberecht, Reisevertragsrecht, Schenkungsrecht

XI. Zivilsenat: Bankrecht, Kapitalmarktrecht

XII. Zivilsenat: Familienrecht, gewerbliches Mietrecht

XIII. Zivilsenat: Energiewirtschaftsrecht

 

Sachliche Zuständigkeit der unterschiedlichen Senate in Strafsachen

In Strafsachen richtet sich die Geschäftsverteilung in erster Linie nach regionalen Kriterien. Jedem der sechs Strafsenate sind Revisionen aus bestimmten Oberlandesgerichtsbezirken zugeteilt. Unabhängig hiervon sind dem 1., 3. und 4. Strafsenat Spezialmaterien zugewiesen.

 

1. Strafsenat:  Bezirke der Oberlandesgerichte München, Stuttgart, Karlsruhe, Militärstrafsachen und Vergehen gegen die Landesverteidigung sowie Steuer- und Zollstrafsachen

2. Strafsenat:  Bezirke der Oberlandesgerichte Frankfurt am Main, Jena und Köln sowie Sonstige Entscheidungen ohne Spezialzuweisung

3. Strafsenat:  Bezirke der Oberlandesgerichte Düsseldorf, Oldenburg und Koblenz sowie Staatsschutzsachen

4. Strafsenat:  Bezirke der Oberlandesgerichte Hamm und Zweibrücken sowie Verkehrsstrafsachen

5. Strafsenat:  Bezirk des Kammergerichts (Berlin) sowie Bezirke der Oberlandesgerichte Bremen, Dresden, Hamburg, Saarbrücken und Schleswig

6. Strafsenat:  Bezirke der Oberlandesgerichte Bamberg, Nürnberg, Rostock, Celle, Naumburg, Brandenburg und Braunschweig

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Vorsitzender: Rudolf Mellinghoff

Sitz: München

Bestehen: seit 1950

Organisation: Der Bundesfinanzhof besteht aus elf Senaten. Er entscheidet in erster Linie über die Rechtmäßigkeit von Steuern und Zöllen sowie über Kindergeld, Investitionszulagen und bestimmte berufsrechtliche Angelegenheiten der Steuerberater. Die Finanzgerichtsbarkeit ist als einzige Gerichtsbarkeit zweistufig aufgebaut.

Bundesfinanzhof (BFH)

Bundesarbeitsgericht (BAG)

Präsidentin: Ingrid Schmidt

Sitz: Erfurt

Bestehen: seit April 1954

Organisation: Das Bundesarbeitsgericht besteht aus zehn Senaten. Es entscheidet über Revisionen und Rechtsbeschwerden in der Besetzung mit dem Vorsitzenden Richter des Senats, zwei weiteren Berufsrichtern und je einem ehrenamtlichen Richter aus dem Kreis der Arbeitnehmer und Arbeitgeber.

Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)

Präsident: Klaus Rennert

Sitz: Leipzig

Errichtung: 23. September 1952

Organisation: Beim Bundesverwaltungsgericht sind 13 Senate eingerichtet. Es gibt zehn Revisionssenate, zwei Wehrdienstsenate (zuständig für Wehrbeschwerde- und Wehrdisziplinarsachen) und einen Fachsenat nach § 189 VwGO für die sog. „In-camera-Verfahren“ (lat. „In Camera“ = „in der Kammer“, also nicht für die Öffentlichkeit bestimmt). § 99 I S.1 VwGO sieht vor, dass Behörden gegenüber Verwaltungsgerichten zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur Übermittlung von elektronischen Dokumenten und zu Auskünften verpflichtet sind. Allerdings kann die zuständige oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage der Urkunden oder Akten bzw. die Übermittlung von elektronischen Dokumenten und die Erteilung von Auskünften verweigern, wenn das Bekanntwerden des Inhalts dieser Dokumente oder Akten dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bestreiten würde oder wenn die Vorgänge ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen, vgl. § 99 I S. 2 VwGO. In diesen Fällen entscheidet der Fachsenat nach § 189 VwGO auf Antrag eines Beteiligten, ob die Verweigerung der Aufsichtsbehörde rechtmäßig war.

Die Revisionssenate sind je nach Geschäftsanfall jeweils mit fünf oder sechs Berufsrichtern besetzt. Dem Fachsenat sind vier Berufsrichter zugewiesen. Den Wehrdienstsenaten gehören jeweils drei Richter an.

 

Sachliche Zuständigkeit der Revisionssenate (Stand: April 2020)

1. Revisionssenat: Ausländer- und Asylrecht, Recht der Vertriebenen, Staatsangehörigkeitsrecht

2. Revisionssenat: Recht des öffentlichen Dienstes, einschließlich Verfahren nach dem Bundesdisziplinargesetz

3. Revisionssenat: Allgemeines Kriegsfolgengesetz, Heimgesetz, Ausgleichs- und Entschädigungsansprüche aus verschiedenen Gesetzen, Landwirtschafts-, Jagd-, Tier- und Lebensmittelrecht, Außenhandelsrecht, Verkehrsrecht

4. Revisionssenat: Bau-, Boden- und Raumordnungsrecht, Naturschutzrecht, Denkmalschutzrecht

5. Revisionssenat: Recht der öffentlichen Fürsorge, Ausbildungsrecht, Jugendschutzrecht, Schwerbehindertenrecht einschließlich der Ersatzansprüche nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz und dem Soldaten-Gleichbehandlungsgesetz bei Diskriminierung wegen einer Behinderung, Entschädigungsansprüche aus verschiedenen Gesetzen

6. Revisionssenat: Wehrpflicht- und Zivildienstrecht, Schul- und Hochschulrecht, Namensrecht, Medienrecht, Polizei- und Ordnungsrecht, Nachrichtendienstrecht, Wahlrecht, Staatskirchenrecht

7. Revisionssenat: Umweltrecht, insbesondere Chemikalien- und Immissionsschutzrecht, Atomrecht, Wasser- und Deichrecht, Bergrecht, Eisenbahnkreuzungsgesetz

8. Revisionssenat: Offene Vermögensfragen, Bereinigung von SED-Unrecht, Wirtschaftsverwaltungsrecht, Währungsrecht, Treuhandgesetz

9. Revisionssenat: Straßen- und Wegerecht, Erschließungsrecht, Flurbereinigung und das Recht des ländlichen Grundstückverkehrs, Streitigkeiten, welche die Fehmarnbelt-Querung zwischen Puttgarden und der deutsch-dänischen Grenze betreffen

10. Revisionssenat: Informationsfreiheitsrecht, Umweltinformationsgesetz, presse-, rundfunk-, archiv- und medienrechtliche Informations-, Einsichts- und Auskunftsrechte

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Bundessozialgericht (BSG)

Präsident: Rainer Schlegel

Sitz: Kassel

Bestehen: Bestehen seit 11. September 1954

Organisation: Das Bundessozialgericht besteht aus 14 Senaten. Die Senate entscheiden grundsätzlich in der Besetzung von fünf Mitgliedern. Drei dieser Mitglieder sind Berufsrichter und zwei sind ehrenamtliche Richter. Es entscheidet als Revisionsgericht über Revisionen der Landessozialgerichte bzw. über die Nichtzulassungsbeschwerden, wenn die Revision nicht zugelassen wurde. Grundsätzlich ist es auch möglich, dass das Bundessozialgericht die Urteile eines Sozialgerichts prüft, wenn das Sozialgericht als erste Instanz die Sprungrevision zugelassen hat und die Beteiligten einverstanden sind. Außerdem ist das Bundessozialgericht zuständig für Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art zwischen dem Bund und den Ländern oder von Ländern untereinander betreffend die Angelegenheiten der Sozialversicherung und anderen, der Sozialgerichtsbarkeit ausdrücklich zugewiesenen Rechtsstreitigkeiten.

Europäischer Gerichtshof (EuGH)

Präsident: Koen Lenaerts

Sitz: Luxemburg

Gründung: 1952

Organisation: Der Gerichtshof ist das rechtsprechende Organ der Europäischen Union. Er besteht aus je einem Richter je Mitgliedstaat, also aus 27 Richtern. Die Richter am EuGH müssen die in ihrem Land für eine Tätigkeit am höchsten Gericht erforderliche Qualifikation aufweisen oder von „anerkannt hervorragender Befähigung“ sein, vgl. Art. 253 AEUV. Zum Richter am EuGH wird man durch einen einstimmigen Beschluss der Regierungen der Mitgliedstaaten und der Anhörung eines nach Art. 255 AEUV gebildeten Expertenausschusses. Die Amtszeit beträgt sechs Jahre. Alle drei Jahre wird die Hälfte der Richter neu ernannt. Elf Generalanwälte unterstützen die Arbeit des Gerichts bei der Rechtsfindung.

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)

Präsident: Linos-Alexandre Sicilianos

Sitz: Strasbourg

Gründung: 1959 (initiiert), 1998 (dauerhaft)

Organisation: Der EGMR überprüft Akte der Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung in Bezug auf die Verletzung der Konvention (Europäische Menschenrechtskonvention, kurz: EMRK) in allen Unterzeichnerstaaten. Der EMRK sind alle 47 Mitglieder des Europarats beigetreten. Alle beigetretenen Staaten entsenden nach Art. 20 EMRK einen Richter. Die EMRK kennt drei Verfahrensarten: Das Individualbeschwerdeverfahren, das Staatenbeschwerdeverfahren und das Gutachtenbeschwerdeverfahren. Besonderer Bedeutung kommt dem Individualbeschwerdeverfahren zu. In diesem Verfahren haben alle natürlichen Personen sowie nichtstaatliche Organisationen und Personengruppen die Möglichkeit, den EGMR mit der Behauptung anzurufen, in einem Recht aus der Konvention verletzt zu sein.

Die Richter werden von der Parlamentarischen Versammlung des Europarats gewählt, Art. 22 EMRK. Ist eine Richterstelle am Gerichtshof zu besetzen, hat der Konventionsstaat, dessen Richter ausscheidet, zunächst eine Liste mit drei Kandidaten aufzustellen, welche die Kriterien des Art. 21 I EMRK erfüllen.

Die Kandidaten werden von einem Ausschuss der Parlamentarischen Versammlung persönlich angehört. Anschließend erfolgt die Wahl, wobei zum Richter gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Die Amtszeit beträgt neun Jahre ohne eine Möglichkeit der Wiederwahl. Die deutsche Richterin am EGMR ist zurzeit Professor Dr. Anja Seibert-Fohr.

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